Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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Nach der Aufhebung des Stabilisierungsgesetztes erhielt das WBF den Auftrag, die Anpassung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG anlässlich der nächsten Revision zu prüfen, so dass der Bundesrat auch künftig rechtzeitig die Erhöhung der Höchstbezugsdauer der KAE beschliessen kann. Bei einer Kompetenzdelegation an den Bundesrat legt der Gesetzgeber grundsätzlich Voraussetzungen fest. Es werden deshalb zwei neue sachdienliche Bedingungen in Artikel 35 Absatz 2 AVIG integriert: die Entwicklung der Voranmeldungen zum Bezug von KAE sowie die Arbeitsmarktprognose des Bundes.

Die erste Bedingung ist eine Zunahme der Voranmeldungen zum Bezug von KAE im Vergleich zu sechs Monaten vor Prüfung einer Verlängerung. Damit wird ein Indikator gewählt, der monatlich, jeweils kurz nach Monatsende, verfügbar ist und die Wirtschaftslage zeitnah abbildet.

Die zweite Bedingung ist die Prognose einer ausbleibenden Erholung der Arbeitslosigkeit. Mit der vierteljährlich vorliegenden Arbeitsmarktprognose des Bundes als komplementäreren Indikator lässt sich abschätzen, ob die Gefahr der Arbeitslosigkeit unvermindert weiterbesteht oder gar zunimmt, und eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer allenfalls angezeigt ist. Damit wird auch vermieden, dass die Verlängerung der maximalen Bezugsdauer bereits in einen Aufschwung fällt. Basierend auf diesen zwei Bedingungen - der erhöhten Zahl der Voranmeldungen sowie der Prognose der steigenden oder gleich hoch bleibenden Arbeitslosenquote - kann der Bundesrat rechtzeitig entscheiden, ob er die Bezugsdauer für KAE verlängern will. Er kann so verhindern, dass KAE beziehende Unternehmen das Ende der ordentlichen Bezugsdauer von zwölf Monaten erreichen und Kündigungen aussprechen, bevor eine allfällige Verlängerung der Höchstbezugsdauer beschlossen wird.

Während der Mechanismus bei einer erstmaligen Verlängerung ein zeitgerechtes Handeln des Bundesrates ermöglicht, könnte es in einer längeren Krise passieren, dass die Bedingung eines Anstiegs der Voranmeldungen zur Kurzarbeit im Vergleich zu sechs Monaten zuvor nicht erfüllt ist. Zum Beispiel könnten sich die Voranmeldung auf hohen Werten flach oder gar leicht rückläufig entwickeln. In diesem Falle würde die Formulierung den Handlungsspielraum des Bundesrates einschränken. Die zweite Bedingung (keine Erholung in den kommenden zwölf Monaten) ist daher als alleiniger Indikator für die erneute Verlängerung sinnvoll.

Die beiden Voraussetzungen sind einfach zu erheben und geben dem Bundesrat für eine erstmalige Verlängerung die erforderlichen Grundlagen für seine Entscheidfindung. So kann die Höchstbezugsdauer für KAE - wenn der Bundesrat dies als notwendig erachtet - frühzeitig verlängert werden. Damit kann diese ihre Intention erfüllen und unerwünschte Konsequenzen, wie zum Beispiel die Aufschiebung von Strukturwandel, werden vermieden. Eine frühzeitige Einführung der verlängerten Höchstbezugsdauer gibt Unternehmen eine höhere Planungssicherheit, so dass sie auf Entlassungen verzichten und der Anstieg der Arbeitslosigkeit bei einer rezessiven Phase frühzeitig gedämpft werden kann.

Der Bundesrat hat in den letzten Jahren die Höchstbezugsdauer für KAE im Februar 2009, im Oktober 2011 (erster Frankenschock) und im Januar 2016 (ein Jahr nach Aufhebung der CHF-EURO-Kursuntergrenze) erhöht. Zu diesen Zeitpunkten waren die neu vorgeschlagenen Voraussetzungen gemäss Artikel 35 Absatz 2 AVIG jeweils erfüllt.

1.3.4 Änderungen anderer Erlasse Arbeitsvermittlungsgesetz

Mit der Umgestaltung von Artikel 96c AVIG wird in Absatz 1bisauf den Zugang zum System der öAV verwiesen. Die berechtigen Stellen sind in Artikel 35 Absatz 3 AVG aufgezählt. Es gilt diese Auflistung im Rahmen der datenschutzrechtlichen Bedingungen zu bereinigen. Um die Ziele der IIZ zu erreichen, ist in der laufenden IVG-Revision die Möglichkeit vorgesehen, Bundesaufgaben an die Organe der IV zu übertragen (vgl. Art. 54 Abs. 5 E-IVG7). In diesem Zusammenhang benötigen die Organe der IV Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV, welches im AVG geregelt ist. Für diese Zugriffsrechte auf Daten ist eine

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