Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
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Die Umsetzung der E-Government-Strategie des Bundes (vgl. 4.2) erfolgt mittels Einführung von elektronischen Dienstleistungen in der ALV. Diese Dienste ermöglichen es den verschiedenen Akteuren im Bereich der ALV und der öAV administrative Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Um der technologischen Entwicklung Rechnung zu tragen und die Leistungsanträge elektronisch einreichen zu können und nicht – wie bis anhin – ausschliesslich direkt an die zuständigen Behörden stellen zu müssen, ist es notwendig, gewisse Bestimmungen im AVIG anzupassen (Art. 10 Abs. 3; 17 Abs. 2 und 2bis; 36 Abs. 1 und 5; 53 Abs. 4 AVIG).
Falls die kantonale Gesetzgebung dies zulässt, bildet der neue Artikel 96d AVIG die Rechtsgrundlage, um der ALV den elektronischen Zugriff auf die kantonalen Einwohnerregister zu ermöglichen. Der neue Artikel 97a AVIG bildet, falls im kantonalen Recht vorgesehen, die gesetzliche Grundlage, um den kantonalen Steuerbehörden die Leistungsabrechnungen der ALV direkt übermitteln zu können. Der neue Artikel 97a Absatz 8 AVIG erlaubt den elektronischen Datenaustausch zwischen den in Artikel 97a AVIG erwähnten Stellen.
Die Vollzugsbehörden der ALV und der IV haben in den Kantonen eine Vielfalt an Zusammenarbeitsmodellen entwickelt, um arbeitslose Personen mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen möglichst effizient in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Die Modelle nehmen Rücksicht auf den föderalen Vollzug und die kantonalen Gegebenheiten. Die ALV praktiziert je nach Zusammenarbeitsmodell im Rahmen von IIZ die befristete Aufgabendelegation bzw. Fallübertragung an die IV. Während der Zeit der Fallübertragung können die spezifischen Kompetenzen der IV-Eingliederungsberatenden genutzt werden. Ebenso übernimmt je nach kantonalem Modell die öAV mit ihren arbeitsmarktlichen Kernkompetenzen die Aufgaben der sogenannten Arbeitgeberservices (z. B. Akquisition von Stellen, Beratung von Arbeitgebern und Pflege von Arbeitgeberkontakten) auch für die IV. Um diese Prozesse effizient zu gestalten, muss die fallführende Stelle die eingliederungs- bzw. vermittlungsrelevanten Daten direkt bearbeiten können. Daher wird die Rechtsgrundlage für den Zugriff und für die Bearbeitung administrativer Daten im Informationssystem für die öAV (AVAM5) durch Eingliederungsberatende der IV den neuen Bedürfnissen angepasst.
1.2.3 Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer
Das WBF ist beauftragt, Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen und die bisher formulierten Voraussetzungen zu streichen unter welchen der Bundesrat die Dauer der Kurzarbeit um maximal sechs Abrechnungsperioden verlängern kann. Damit eine befristete Verlängerung der Kurzarbeitsperiode vorgenommen werden kann, bedarf es bisher einer andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit. Diese Vorgabe erschwert ein rechtzeitiges Eingreifen und ist zu streichen. Der Gesetzgeber legt bei Kompetenzdelegationen, die von gesetzlichen Grundlagen abweichen, fest, unter welchen Voraussetzungen dies erfolgen kann. Die vorliegende Gesetzesänderung schlägt deshalb anstelle der zu streichenden Konditionen zwei zweckdienliche Kriterien vor. Als Indikatoren dienen einerseits die Entwicklung der «Voranmeldung zum Bezug von KAE» und andererseits die «Arbeitsmarktprognose des Bundes».
1.2.4 Änderungen anderer Erlasse Arbeitsvermittlungsgesetz
Das System zur öAV und die entsprechenden Zugriffsrechte sind im AVG geregelt. Mit der Einführung neuer Informationssysteme und den Anforderungen gemäss DSG sind die entsprechenden Bestimmungen im AVG ebenfalls anzupassen. Damit unter anderem die Aufgaben im Rahmen der Zusammenarbeitsmodelle durch die IV effektiv wahrgenommen werden können, sind die Rechtsgrundlagen anzupassen. Im Weiteren wird die Gelegenheit wahrgenommen, die Liste der Stellen und Organe mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten zu bereinigen.
5 Informationssystem für die Arbeitsvermittlung und die Arbeitsmarktstatistik 601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3066134 6/24