Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 14Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 35 Abs. 1, 2, 3, 3bis, 3ter(neu) und 5 Bst. d
Die Informationssysteme für die öAV sind separat im AVG geregelt. Für Abruf- und Bearbeitungsrechte von Daten ist eine gesetzliche Grundlage notwendig (Art. 19 Abs. 3 DSG). Der Abruf von Daten fällt datenschutzrechtlich unter den Begriff der Datenbekanntgabe (Art. 3 Bst. f DSG). In Artikel 35 Absatz 3 sind die Stellen und Organe aufgelistet, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV haben. Mit der Anpassung der entsprechenden Bestimmungen im AVIG (vgl. Art. 83 und 96c AVIG) ist auch Artikel 35 AVG entsprechend anzupassen. Die Ausgleichstelle der ALV betreibt mit Einführung der neuen Systeme im Rahmen von E-Government zwei Informationssysteme. Es sind dies das System der öAV sowie die Plattform der öAV. In Absatz 1 unter Buchstabe a ist aufgelistet, für welche Aufgaben und Dienstleistungen die Ausgleichsstelle der ALV das Informationssystem der öAV betreibt. Unter Buchstabe b sind die Dienstleistungen der Plattform der öAV aufgezählt.
Auch hier wurde die Gelegenheit wahrgenommen, die Organe und Stellen, welche Zugriffs- und Bearbeitungsrechte haben sollen, genau zu überprüfen und festzuhalten, für welche Aufgaben der Zugang genutzt werden kann. Damit zum Beispiel Zusammenarbeitsmodelle im Rahmen der IIZ umgesetzt werden können, sind die Rechtsgrundlagen für den Zugang zum Informationssystem der öAV entsprechend zu regeln. In der Einleitung in Absatz 3 werden daher anstelle von Abruf die Begriffe Zugriff und Bearbeitung von Daten verwendet. Der Umfang der jeweiligen Zugangsrechte wird durch die gesetzlichen Aufgaben beschränkt. Die Festlegung der einzelnen Abruf- oder Bearbeitungsrechte wird auf Stufe Verordnung für jede Datensammlung und jede Stelle im Detail geregelt (vgl. Art. 35 Abs. 5 Bst. d). Das «SECO» unter Buchstabe a – als «eidgenössische Arbeitsmarkbehörde» (Art. 31 Abs. 1 AVG) - wird gestrichen, weil sie weder einen Zugang verlangt noch genutzt hat. Für die Nutzung des Systems durch die Angestellten der Ausgleichsstelle der ALV, die für die Aufsicht und den Vollzug des AVIG zuständig sind, können Zugriffsrechte ohne weitere Rechtsgrundlagen erteilt werden, weil die Ausgleichstelle der ALV Inhaberin der Daten ist. Das SEM erachtet eine Streichung ihres Amtes als sinnvoll, weil es für seine Aufgaben keine Abrufrechte mehr im Informationssystem der öAV benötigt (vgl. Ausführungen zu Art. 25 Abs. 3 AVG). Buchstabe b wird daher ebenfalls aufgehoben. Unter den Buchstaben c bis e werden die zugriffsberechtigten Stellen mit dem Passus «für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben und dem entsprechenden Gesetzesartikel im AVIG» ergänzt. Die Arbeitslosenkassen brauchen für ihre Arbeit keinen direkten Zugriff auf das Informationssystem der öAV. Sie können im Rahmen ihrer Aufgaben Daten des Informationssystems der Leistungen der ALV (Art. 83 Abs. 1bisBst. a AVIG) sowie dem Informationssystem der öAV (Art. 83 Abs. 1bisBst. b AVIG) untereinander austauschen (vgl. Art. 96c Abs. 2bisAVIG sowie Art. 35 Abs. 3bisAVG). Daher ist Buchstabe f aufgehoben. Buchstabe g wird ergänzt mit «im Hinblick auf die berufliche Wiedereingliederung von Personen im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a». Wie bereits ausgeführt, wird hier die gesetzliche Grundlage geschaffen, damit entsprechend der Notwendigkeit für die IIZ Abruf- und Bearbeitungsrechte an die Organe der IV erteilt werden können. Die Zugriffsrechte der Stellen unter den Buchstaben h bis j werden aufgehoben. Die Berufsberatungsstellen haben nie um einen Zugriff ersucht (Anpassungen in Abs. 1 Bst. a Ziff. 4 sowie Abs. 3 Bst. h). Sie haben ohne gesetzliche Zugriffsrechte die Möglichkeit, die Plattform der öAV zu nutzen. Die Zentralstelle für Heimarbeit gibt es nicht mehr, daher wird Buchstabe i gestrichen. Die für die konsularische Direktion des EDA notwendigen Zugriffe sind neu in Absatz 3terBuchstabe e geregelt. Die Liste der Stellen mit Zugriffs- und Bearbeitungsrechten ist mit den Organen der Sozialhilfe unter Buchstabe k erweitert. Die Organe der Sozialhilfe haben wie die der IV im Rahmen der IIZ gemäss Artikel 35a Zugangsrechte, welche im Einzelnen auf Stufe Verordnung geregelt werden. Diese Anpassung korrigiert ein gesetzgeberisches Versehen. Die Ergänzung im AVG wurde bei der Anpassung von Artikel 96c Absatz 2terAVIG im Rahmen der letzten AVIG-Revision nicht gemacht.
Zugriff auf die Plattform der öAV (Art. 83 Abs. 1bisBst. e AVIG) haben die in Absatz 3terunter Buchstaben a bis e aufgezählten Personen und Organe. Der gesicherte Zugriff für registrierte Stellensuchende, die den Informationsvorsprung nutzen wollen, ist aufgrund der Anpassungen im Rahmen der Stellenmeldepflicht vorgesehen (Bst. a). Für die Registrierung müssen die
601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3066134 14/24