Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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2 Erläuterung zu einzelnen Artikeln

2.1 Änderung des Arbeitslosenversicherungsgesetzes

Art. 10 Abs. 3

Die Anmeldung zur Arbeitsvermittlung soll in Zukunft vor allem elektronisch via Zugangsplattform erfolgen. Daher ist die Vorgabe, dass die Meldung «beim Arbeitsamt seines Wohnortes» erfolgen muss, zu streichen, damit die gesetzlichen Bestimmungen offen für jegliche Anmeldeformen formuliert sind. Auf Stufe Verordnung sind die Modalitäten zur Anmeldung geregelt (vgl. Art. 18 bis 20 AVIV8). Es wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich nicht elektronisch anzumelden. Der «Arbeitsuchende» wird mit «arbeitsuchender Person» in der deutschen Version angepasst, damit die Vorgabe der geschlechtsneutralen Sprache eingehalten wird.

Art. 17 Abs. 2 und 2bis(neu)

Um den Anspruch auf ALE geltend zu machen, muss sich die versicherte Person rechtzeitig zur Arbeitsvermittlung melden. Frühestens ab Meldung zur Arbeitsvermittlung kann ein Anspruch auf ALE entstehen Dies soll in Zukunft mehrheitlich elektronisch via Zugangsplattform erfolgen. Daher ist «bei seiner Wohngemeinde oder der vom Kanton bestimmten zuständigen Amtsstelle» zu streichen. Der angepasste Gesetzestext soll ebenfalls einer technologieneutralen Form entsprechen. Der Begriff «persönlich» ist erforderlich für die Identifikation der sich meldenden Person. Die Identifikation wird in Zukunft auch elektronisch erfolgen können. Der Bundesrat ist daran, die rechtlichen und organisatorischen Rahmenbedingungen für die Anerkennung von staatlich anerkannten elektronischen Identifizierungsmitteln zu schaffen (sog. E-ID). Solange dies noch nicht gewährleistet ist, wird die Identifikation durch die zuständige Stelle innert kurzer Frist erfolgen. Auf Stufe Verordnung werden die Modalitäten zur Anmeldung geregelt (vgl. Art. 19 AVIV). Es wird weiterhin die Möglichkeit bestehen, sich nicht elektronisch anzumelden, d. h. sich persönlich bei der zuständigen Behörde anzumelden. Damit klar ersichtlich bleibt, welches die zuständige Stelle für die Arbeitsvermittlung ist, wird in einem Absatz 2bis(neu)diese Zuständigkeit separat aufgeführt. Gemäss Artikel 113 Absatz 2 Buchstabe b AVIG bezeichnen die Kantone die zuständigen Amtsstellen. Artikel 85 Absatz 1 AVIG definiert die Aufgaben der kantonalen Amtsstellen. Aufgaben der kantonalen Amtsstellen können an die RAV übertragen werden (vgl. Art. 85b AVIG). Die zum Teil noch praktizierte Anmeldung bei der Wohngemeinde wird nicht mehr möglich sein. Für die Gemeinden ist kein Anschluss an die Informationssysteme der ALV vorgesehen. «Der Versicherte» wird in der deutschen Version durch die geschlechtsneutrale Formulierung «Die versicherte Person» ersetzt.

Art. 35 Abs. 2

Durch die Anpassung in Absatz 2 kann der Bundesrat die Höchstbezugsdauer der Leistungen bei Kurzarbeit um maximal sechs Abrechnungsperioden befristet verlängern, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Höhere Anzahl eingereichter Voranmeldungen für KAE als sechs Monate zuvor sowie die Prognosen des Bundes zur Arbeitsmarktentwicklung lassen keine Erholung erwarten. Keine Erholung erwarten lassen bedeutet, dass die Konjunkturprognosen des Bundes während den nächsten zwölf Monaten keinen Rückgang der Arbeitslosenquote prognostizieren. KAE mehr als zwölf und maximal 18 Monate lang zu beziehen, ist nur in der durch den Bundesrat bestimmten Geltungsdauer möglich.

Art. 36 Abs. 1, Satz 1 und Abs. 5 (neu)

In Absatz 1 wird «schriftlich» sowie «kantonale Amtsstelle» gestrichen, weil in Zukunft die Anmeldung für Kurzarbeit vorwiegend elektronisch erfolgen wird. Zusätzlich wird im neuen Absatz 5 festgehalten, dass das Voranmeldeverfahren auf Verordnungsstufe festgelegt wird. Diese Anpassung erfolgt analog der Regelung im Bereich der SWE (Art. 45 AVIG, Art. 69 AVIV). Die Voranmeldung wird weiterhin auch in nicht in elektronischer Form erfolgen können.

8 SR 837.02

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