Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
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3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden sowie auf urbane Zentren, Agglomerationen und Berggebiete
3.2.1 Finanzielle Auswirkungen
Entsprechend den Ausführungen unter Ziffer 3.1.1 betreffen die finanziellen Auswirkungen direkt den Ausgleichsfonds der ALV. Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf Kantone, Gemeinden, urbane Zentren, Agglomerationen oder Berggebiete.
Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf die Verwaltungskosten der Vollzugsstellen der ALV skizziert, welche vom Fonds der ALV den Kantonen rückerstattet werden.
Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
Mit dem Wegfall der Pflicht zur Suche oder Annahme von Zwischenbeschäftigungen während dem Bezug von KAE und SWE wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufgabe der Vollzugsstellen bleibt somit die gleiche. Entsprechend fallen für die Vollzugsstellen der ALV weder zusätzliche Kosten an, noch gibt es Sparpotenziale.
Informationssysteme – E Government
Die im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Für die Vollzugsstellen fallen damit keine Kosten an. Die erwarteten Einsparungen durch die Einführung der Zugangsplattform (siehe Ziffer 3.1.1) werden dazu dienen, die bei der öAV künftig neu anfallenden Kosten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Beratung von vorläufig Aufgenommen und Flüchtlingen zu kompensieren.
Voraussetzung zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer
Die Veränderung der Aufwände, welche sich durch eine Anpassung der Voraussetzung zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer der Leistungen bei den verschiedenen Vollzugstellen ergeben, lässt sich nur schwer abschätzen. Einerseits steigt der Aufwand für die Vollzugsstellen aufgrund dessen, dass Unternehmen länger KAE beziehen, andererseits kann davon ausgegangen werden, dass dadurch Arbeitsstellen erhalten und damit zusätzlicher Aufwand bei den RAV und Arbeitslosenkassen verhindert wird. Die finanziellen Auswirkungen für die einzelnen Vollzugsstellen, wie auch für den ALV-Fonds im Allgemeinen, sind jedoch nicht quantifizierbar
3.2.2 Personelle Auswirkungen
Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen. Die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Informationssysteme hat keine personellen Folgen. Auswirkungen ergeben sich aus den darauf basierenden Projekten. Mit der Einführung der Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV werden künftig voraussichtlich weniger personelle Ressourcen benötigt, da einzelne administrative Aufgaben durch die Versicherten bzw. die Stellensuchenden selbst übernommen werden können (z. B. elektronische Übermittlung von Anmeldeinformationen oder Arbeitsbemühungen). Um die Wirksamkeit der öAV weiter zu steigern, sollen diese Einsparungen künftig dazu genutzt werden, zusätzliche personelle Kapazitäten in die arbeitsmarktliche Beratung zu investieren. Über die Grössenordnung der Auswirkungen auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine präzisen Angaben machen.
3.2.3 Auswirkungen auf die Informationssysteme
Die Informationssysteme für den kantonalen Vollzug im Bereich öAV und AVIG werden von der Ausgleichsstelle entwickelt, betrieben und gewartet. Die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen werden dazu führen, dass in Zukunft weitere kantonale oder kommunale Informationssysteme an die zentral betriebenen Systeme der öAV und der ALV angebunden werden müssen.
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