Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Mit dem Wegfall der Pflicht zur Annahme oder Suche von Zwischenbeschäftigungen während dem Bezug von KAE und SWE wird die heute bereits gelebte Situation im Gesetz abgebildet. Die Aufsichtsaufgabe der Ausgleichsstelle der ALV bleibt somit die gleiche. Entsprechend fallen für den Ausgleichsfonds der ALV weder zusätzliche Kosten an noch gibt es Sparpotenziale.

Informationssysteme – E-Government

Das im Rahmen der E-Government-Strategie des Bundes zu entwickelnde Zugangsplattform für elektronische Dienstleistungen der ALV wird durch den Ausgleichsfonds der ALV finanziert. Eine Wirtschaftlichkeitsanalyse hat gezeigt, dass mit der Einführung eines ersten Programms (Digitalisierung der wichtigsten Prozesse), erhebliche Einsparungen erzielt werden können. Diese und zusätzliche – heute ebenfalls noch nicht quantifizierbare – Einsparungen durch weitere E-Government-Vorhaben werden dazu dienen, die bei der öAV künftig neu anfallenden Kosten zur Umsetzung der Stellenmeldepflicht und der Beratung von vorläufig Aufgenommen und Flüchtlingen zu kompensieren.

Voraussetzungen zur Verlängerung der KAE-Höchstbezugsdauer

Die zurzeit geltende Voraussetzung der «andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit» für eine Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE um maximal sechs Monate werden durch Voraussetzungen ersetzt, die dem Bundesrat im Falle einer Konjunkturverschlechterung ein schnelles Eingreifen ermöglichen. Die beiden Indikatoren, Prognose der Arbeitslosenquote und die Anzahl der Voranmeldungen von KAE, dienen als Indizien für die zu erwartende Situation auf dem Arbeitsmarkt. Damit kann das Institut der KAE ihre präventive Wirkung zur Verhinderung der Ganzarbeitslosigkeit vollumfänglich entfalten. Die allfälligen mit einer Verlängerung von KAE verbundenen Kosten lassen sich im Voraus nicht zuverlässig abschätzen. Sie hängen jeweils davon ab, wie schwer eine Wirtschaftskrise ist. Allgemein ist festzuhalten, dass eine rechtzeitige Verlängerung der Höchstbezugsdauer von KAE zu einer Verringerung der Kosten für die ALV beiträgt, da dadurch verhindert wird, dass Arbeitgeber Entlassungen vornehmen müssen. In diesem Sinn handelt es sich bei den zusätzlichen Ausgaben für KAE nicht eigentlich um Mehrkosten für die ALV. Eine verstärkte Nutzung von KAE führt zu einem verminderten Zugang in die Arbeitslosigkeit und entlastet die Versicherung bei der ALE und den arbeitsmarktlichen Massnahmen.

3.1.2 Personelle Auswirkungen

Die vorliegende Gesetzesänderung hat keine direkten personellen Auswirkungen. Durch die laufenden und künftigen E-Government-Vorhaben wird die Ausgleichsstelle im Sinne einer Anfangsinvestition befristet mehr personelle Ressourcen benötigen. Über die längerfristigen Auswirkungen der Digitalisierungsvorhaben auf die personelle Ressourcensituation lassen sich zurzeit keine präzisen Angaben machen.

3.1.3 Andere Auswirkungen – Auswirkungen auf die Informationssysteme Zugangsplattform der ALV

Die Revision legt die gesetzliche Basis für zusätzliche digitale Entwicklungsmöglichkeiten, die im Rahmen von weiteren elektronischen Dienstleistungen umgesetzt werden können. Zum Beispiel kann eine Anmeldung für die ALE «online» gemacht werden, sodass der Besuch beim RAV einen stärkeren Beratungscharakter erhalten wird und die RAV in der Beratung und Vermittlung stärker die Bedürfnisse der stellensuchenden Personen in den Vordergrund stellen können.

Fach- und Finanzanwendungen der ALV

Die Änderungen betreffen Zugriffe, Berechtigungen und funktionale Anpassungen, welche im Rahmen der Weiterentwicklung des Informationssystems der öAV umgesetzt werden können.

Die Anwendungen der ALV werden zukünftig an die neuen elektronischen Dienstleistungen angebunden. Dabei werden umfassende Sicherheitsmassnahmen umgesetzt, welche die Datenschutzanforderungen erfüllen.

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