Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht
Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
Mit der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) bietet die Arbeitslosenversicherung (ALV) den Arbeitgebern in konjunkturell schwierigen Zeiten eine Alternative zu Entlassungen. Die Bestimmungen finden sich im Arbeitslosenversicherungsgesetz vom 25. Juni 19821 (AVIG, Art. 31 ff). Der Einsatz von Kurzarbeit soll vorübergehende Beschäftigungseinbrüche ausgleichen und so Arbeitsplätze erhalten. Arbeitnehmende bleiben angestellt und der Arbeitgeber spart damit die Kosten der Personalfluktuation (Einarbeitungskosten, Verlust von betrieblichem Know-how etc.). Zudem behält er die kurzfristige Verfügbarkeit über die Arbeitskräfte. Anspruch auf KAE haben Arbeitnehmende, deren normale Arbeitszeit aus wirtschaftlichen Gründen verkürzt oder deren Arbeit ganz eingestellt wird, wobei die KAE 80 Prozent des anrechenbaren Verdienstausfalls beträgt. Überschreitet die Bezugsdauer der KAE für ganz- oder halbtägige Arbeitsausfälle einen Monat, ist der Arbeitnehmende gemäss Artikel 41 Absatz 1 AVIG verpflichtet, sich um eine geeignete zumutbare Zwischenbeschäftigung zu bemühen. Dieselben Pflichten gelten gemäss Artikel 50 AVIG für Beziehende von Schlechtwetterentschädigung (SWE). Die SWE leistet einen angemessenen Lohnersatz für wetterbedingte Arbeitsausfälle von Arbeitnehmenden in bestimmten Erwerbszweigen.
Sowohl die KAE wie auch die SWE sind in der Praxis breit verankerte Instrumente der ALV. Im Jahr 2017 wurden KAE in der Höhe von 90,6 Mio. Franken und SWE im Umfang von 54,7 Mio. Franken ausgerichtet.
Die Bedeutung der Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE oder SWE war in der Praxis immer gering. Die Beziehenden müssen aufgrund der gesetzlichen Regelung jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Diese Bedingungen schränken die Möglichkeiten, eine Zwischenbeschäftigung zu finden, stark ein. Aus diesem Grund verzichtet der Bund auf die Durchsetzung der Pflicht zur Suche und Annahme einer Zwischenbeschäftigung beim Bezug von KAE und SWE. Seit der Mitteilung des SECO vom 30. November 2015 sollen die kantonalen Amtsstellen auf Kontrollen und Sanktionen verzichten.
Die Motion 16.3457 des Ständerats Vonlanthen vom 15.06.2016 «Avig. Verringerung des Bürokratieaufwands bei Kurzarbeit» (nachfolgend Mo Vonlanthen) wurde 2017 vom National- und Ständerat angenommen. Die Motion verlangt:
eine Anpassung von Artikel 41 AVIG, damit auf die derzeitig bestehende Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit verzichtet werden kann sowie
mittels einer raschen Umsetzung der E-Government-Strategie die administrative Abwicklung für Unternehmen insbesondere bei Anträgen für KAE zu erleichtern.
Im Rahmen der vorliegenden Teilrevision wird den Anliegen des Motionärs Folge geleistet. Die gewünschten Anpassungen im Bereich der KAE werden dabei auch für die SWE vorgenommen, da die entsprechenden Bestimmungen der KAE analog für die SWE angewendet werden. Die Pflicht zur Annahme oder Suche einer Zwischenbeschäftigung während des Bezugs von KAE und SWE wird aus dem Gesetz gestrichen. Gleiches gilt für die Artikel zu den entsprechenden Kontrollvorschriften.
Die Erleichterung der administrativen Abwicklung insbesondere im Bereich KAE und SWE wird mittels rascher Umsetzung der E-Government-Strategie der ALV umgesetzt. Dazu werden die notwendigen gesetzlichen Grundlagen geschaffen.
Weiter wird gestützt auf die E-Government-Strategie des Bundesrates die gesetzliche Grundlage für den digitalen Datenaustausch zwischen Wirtschaft und Behörden, zwischen Bürgerinnen und Bürgern und Behörden sowie Behörden untereinander auch für die ALV geschaffen. Es wird die Basis gelegt, damit die Invalidenversicherung (IV) Daten im System der öffentlichen Arbeitsvermittlung (öAV) bearbeiten könnte. Damit wird die Zusammenarbeit der betei-
1 SR 837.0
601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3066134 4/24