Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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März 2017 unterschrieben. Gestützt auf Art. 55 und 57 RVOG13 werden die ernannten nationalen Gremien weitergeführt und beauftragt, die IIZ weiter zu entwickeln und mitzugestalten. Die IIZ umfasst die Zusammenarbeit von zwei oder mehreren Institutionen im Bereich der sozialen Sicherheit, Integration und Bildung (ALV, IV, Sozialhilfe, Berufsbildung und Ausländerintegration). Dabei ist das übergeordnete Ziel, die Eingliederungschancen von Personen in den ersten Arbeitsmarkt zu verbessern und die verschiedenen Systeme optimal aufeinander abzustimmen. Die Zielsetzungen der einzelnen Institutionen, insbesondere die Ausbildungs- und Arbeitsintegration, sollen mit Hilfe der IIZ unterstützt werden. Dies ermöglicht den verschiedenen Akteuren der sozialen Sicherheit, sich auf die eigenen Kernkompetenzen zu konzentrieren und sich auf die Kernprozesse und -anspruchsgruppen zu fokussieren.

5 Rechtliche Aspekte

5.1 Verfassungsmässigkeit

Die Vorlage stützt sich primär auf Artikel 114 Absatz 1 und Artikel 110 Absatz 1, Buchstaben a und c der Bundesverfassung (BV)14, die dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Bereich der ALV gibt. Bund und Kantone setzen sich dafür ein, dass jede Person gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität, Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit, Mutterschaft, Verwaisung und Verwitwung gesichert ist (Art. 41 Abs. 2 BV).

5.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz

Die Vorlage ist mit den internationalen Verpflichtungen vereinbar. Sie hat keine Auswirkungen auf das Übereinkommen Nr. 168 der IAO über Beschäftigungsförderung und den Schutz gegen Arbeitslosigkeit, das von der Schweiz am 17. Oktober 1990 ratifiziert worden ist.15 Die Vorlage hat ebenfalls keine Auswirkungen auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA), aufgrund dessen die Schweiz die Koordinationsbestimmungen der Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 und Nr. 987/2009 übernimmt (vgl. FZA, Anhang II, Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit)1617. Tatsächlich zielen diese beiden Verordnungen ausschliesslich auf die Koordinierung, nicht jedoch auf die Harmonisierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Die Mitgliedstaaten behalten so ihren Spielraum bei der Ausgestaltung der eigenen Systeme der sozialen Sicherheit, unter Vorbehalt der Koordinierungsbestimmungen der EU. Die in der Vorlage geschaffenen nationalen Rechtsvorschriften sind mit den Koordinationsbestimmungen in Anhang II des FZA vereinbar.

5.3 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV bedürfen Subventionsbestimmungen sowie Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen, die neue einmalige Ausgaben von mehr als 20 Millionen oder neue wiederkehrende Ausgaben von mehr als zwei Millionen nach sich ziehen, der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder beider Räte. Die vorliegende Revision umfasst weder Subventionsbestimmungen noch Verpflichtungskredite und Zahlungsrahmen und der gesetzliche Bundesbeitrag an die ALV (vgl. Art. 90a AVIG) ist von den effektiven Ausgaben der ALV entkoppelt und verändert sich daher aufgrund der Reform nicht. Entsprechend findet die Regelung der Ausgabenbremse vorliegend keine Anwendung.

13 SR 172.010

14SR 101

15 SR 0.837.475

16 SR 0.831.109.268.1

17 SR 0.831.109.268.11

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