Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten
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Bundesgesetz über die Invalidenversicherung
Damit die Organe der IV ihre im AVIG und AVG vorgesehenen Rechte im Informationssystem der öAV nutzen können, ist im IVG eine entsprechende Grundlage zu schaffen. Zur Wahrnehmung der Abruf- und Bearbeitungsrechte im Informationssystem der öAV muss den Organen der IV eine Aufgabenübertragung ermöglicht werden können. Es ist vorgesehen, dass das Eidgenössische Departement des Innern (EDI) als Aufsichtsstelle der IV einzelnen Vollzugsstellen der IV die Aufgabenübernahme unter Auflagen bewilligen kann. Zusätzlich wird geregelt, dass die Abgabe von Aufgaben der IV-Stellen an andere Institutionen erfolgen kann.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Lösung
1.3.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung
Die Pflicht zur Suche nach einer Zwischenbeschäftigung bei Kurzarbeit (Art. 41 AVIG) bzw. wetterbedingten Arbeitsunterbrüchen (Art. 50 AVIG) oder die Zuweisung von KAE- oder SWE-Beziehenden auf entsprechende Stellen wurde in der Praxis kaum umgesetzt. Wie in Kapitel 1.1 beschrieben, müssen die Beziehenden jederzeit bereit sein, ihr Arbeitspensum in ihrem angestammten Betrieb wiederaufzunehmen. Aufgrund dieser Voraussetzung ist nahezu ausgeschlossen, dass die betroffenen Personen eine Stelle finden. In der Praxis wurde deshalb oft auf die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung verzichtet. Im Weiteren kam dazu, dass wenn überhaupt Kontrollen für entsprechende Arbeitsbemühungen durchgeführt wurden, sie in den Kantonen unterschiedlich gehandhabt wurden. Aus diesen Gründen hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) am 30. November 2015 die Vollzugsstellen per Mitteilung aufgefordert, künftig auf Zuweisungen von Zwischenbeschäftigungen und Kontrollen von Arbeitsbemühungen im Hinblick auf eine Zwischenbeschäftigung zu verzichten. Die heutige Praxis entspricht dem Anliegen der Motion Vonlanthen und soll im Gesetz verankert werden.
1.3.2 Informationssysteme – E-Government
Die Nutzung von neuen Informationssystemen für die elektronischen Dienstleistungen und die elektronische Plattform der öffentlichen Arbeitsvermittlung im Rahmen der vom Bundesrat beschlossenen E-Government-Strategie (vgl. 4.2) muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden (Art. 11a Abs. 2 und Art. 17 DSG). Der neue Artikel 83 Absatz 1bisAVIG konkretisiert diese Vorschrift. Um den gestiegenen Anforderungen an die Gesetzgebung in diesem Bereich und der Rechtssystematik genügend Rechnung zu tragen, werden die auf Artikel 83 Absatz 1 Buchstaben i und o AVIG beruhenden bestehenden Informationssysteme der ALV für die Stellenvermittlung, Analyse von Arbeitsmarktdaten und Auszahlung von Leistungen der ALV in einem neuen Absatz 1bisin Artikel 83 AVIG aufgenommen. Sie werden in diesem Artikel explizit als solche erwähnt, um den Anforderungen des DSG zu entsprechen. Die Buchstaben i und o von Artikel 83 Absatz 1 AVIG werden demzufolge gestrichen.
Die Entwicklung von elektronischen Dienstleistungen innerhalb der ALV gibt den verschiedenen Akteuren die Möglichkeit, die Gesamtheit der administrativen Vorgänge elektronisch abzuwickeln. Die aktuellen gesetzlichen Bestimmungen verpflichten die Personen dazu, sich direkt an die zuständigen Stellen zu wenden (z. B. die Arbeitslosenkassen oder die RAV). Um den neuen Wegen der Kommunikation mit den Behörden Rechnung zu tragen, müssen diese Bestimmungen angepasst werden (Art. 10 Abs. 3; 17 Abs. 2 und 2bis; 36 Abs. 1 und 5; 53 Abs. 4 AVIG). Aufgrund der Tatsache, dass die Kommunikationsformen schriftlich und elektronisch während einer gewissen Zeit nebeneinander existieren werden und wegen der raschen Entwicklung der Kommunikationstechnologien, sind die Modalitäten des Meldeverfahrens auf Stufe Verordnung zu regeln (Art. 36 Abs. 2 und Art. 53 Abs. 4 AVIG).
Mit dem neuen Artikel 96d AVIG wird das Recht geschaffen, dass die Durchführungsstellen auf das kantonale Einwohnerregister zugreifen können, um den Wohnort der Versicherten zu überprüfen, sofern die kantonale Gesetzgebung diese ermächtigt. Ohne diese Möglichkeit ist es Sache der Versicherten, die Wohnsitzbescheinigungen beizubringen. Dies verursacht un-
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