Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 5Fedlex · Erläuternder Bericht

ligten Behörden und die Arbeitsmarktintegration der Versicherten optimiert. Sämtliche Bestimmungen zum Datenaustausch sind dabei grundsätzlich technologieneutral formuliert, damit sie auch künftigen Entwicklungen Stand halten.

Zusätzlich ist das WBF in Zusammenhang mit der Kurzarbeit beauftragt, Artikel 35 Absatz 2 AVIG anzupassen. Der Bundesratsbeschluss vom 19. Oktober 2011 verlangt eine entsprechende Änderung im Rahmen der nächsten Teilrevision. Die Gründe für die Anpassung sind in der aktuellen Ausgangslage immer noch gültig. Auf die Voraussetzung der andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit zur Verlängerung der Höchstbezugsdauer wird verzichtet, weil der Nachweis in der Praxis schwer zu evaluieren ist und allenfalls erst nach einer länger andauernden schlechten Konjunkturlage erfolgen kann. Auf die Möglichkeit der Verlängerung nur in einer besonders hart betroffenen Region oder Branche wird ebenfalls verzichtet, weil die Umsetzung ebenfalls schwierig ist (Abgrenzung der Regionen oder der Wirtschaftsbranche) und negative Effekte erzeugen kann (Wettbewerbsverzerrung, regionale Ungleichbehandlung etc.). Es soll im Ermessen des Bundesrates liegen, die Verlängerung der Höchstbezugsdauer unter bestimmten Voraussetzungen zu bestimmen. Um diese Kompetenzdelegation an den Bundesrat an sinnentsprechende Bedingungen zu knüpfen, werden gleichzeitig neue Voraussetzungen formuliert. Diese beziehen sich auf frühzeitig verfügbare Indikatoren, welche auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Situation hinweisen. Damit kann die präventive Wirkung der KAE unmittelbar erfolgen und allfällig strukturerhaltende Folgen werden vermieden.

Die vorgesehenen Anpassungen für die Zusammenarbeit zwischen Behörden im Rahmen der Umsetzung E-Government-Strategie betreffen nicht nur das AVIG, sondern erfordern äquivalente Regelungen im Arbeitsvermittlungsgesetz vom 6. Oktober 19892 (AVG) und im Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung3 (IVG)

1.2 Die beantragte Neuregelung

1.2.1 Kurzarbeits- und Schlechtwetterentschädigung

Die Pflicht zur Annahme und Suche einer Zwischenbeschäftigung bei KAE und SWE wird aus Artikel 41 AVIG und Art. 50 AVIG gestrichen. Die Ausführungen zu den entsprechenden Kontrollvorschriften in Artikel 40 und 49 AVIG werden demzufolge ebenfalls aufgehoben. Alle zu streichenden Bestimmungen finden in der Praxis bereits heute keine Anwendung mehr. Mit der Aufhebung wird die aktuell umgesetzte Praxis im Gesetz abgebildet. Es ist den Arbeitnehmenden jedoch weiterhin nicht verwehrt, eine geeignete Zwischenbeschäftigung anzutreten und die Schadenminderungspflicht zu erfüllen (Art. 41 Abs. 3 und 4 AVIG).

1.2.2 Informationssysteme – E-Government

Die fortschreitende Digitalisierung der Aufgaben der ALV erfordert den Betrieb von zwei neuen Informationssystemen. Dafür braucht es zwingend eine gesetzliche Grundlage, gemäss dem Bundesgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG)4 (Art. 11a Abs. 2 in Verbindung mit Art. 17) Es handelt sich dabei um das Informationssystem für die elektronischen Dienstleistungen der öAV und der ALV sowie um den Betrieb einer Online-Stellenbörse für Stellenangebote und -anfragen. Aus Gründen der Rechtssystematik und -sicherheit werden alle durch die Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme in einem neuen Artikel 83 Absatz 1bis AVIG zusammengefasst und explizit genannt. Die bereits existierenden von der Ausgleichsstelle betriebenen Informationssysteme, nämlich jene für die öffentliche Stellenvermittlung und für statistische Zwecke (Art. 83 Abs. 1 Bst. i AVIG) sowie zur Auszahlung der Taggelder durch die Arbeitslosenkassen (Art. 83 Abs. 1 Bst. o AVIG), werden – gemäss den Anforderungen des DSG – in den neuen Artikel 83 Absatz 1bisAVIG aufgenommen und konkret erwähnt.

2 SR 823.11

3 SR 831.20

4 SR 235.1

601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3066134 5/24