Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 96c Abs. 1 (neu),1bis(neu), 1ter(neu), 1quater(neu), 2 (aufgehoben), 2bisund 2ter(aufgehoben)

Zugriff auf von der Ausgleichsstelle betriebene Informationssysteme

Die Struktur des Artikels wird an die aktuellen gesetzlichen Anforderungen für die Regelung von Zugriffen auf Informationssysteme angepasst, indem genau beschrieben wird, für welche Aufgaben die befugten Organe, Stellen und Personen Zugriffsrechte haben. Der Titel des Artikels wird entsprechend angepasst, indem allgemein von Zugriff und nicht spezifisch von Abrufrechten gesprochen wird. In Absatz 1 ist der Zugriff der Arbeitslosenkassen auf das Auszahlungssystem der ALV geregelt. Für die Erfüllung der Auszahlung, Abrechnung und Verbuchung von Leistungen der ALV sind den Arbeitslosenkassen die entsprechenden Zugriffsrechte zu gewähren. Absatz 1bisregelt den Zugriff auf das System der öAV. Dieses Informationssystem und die entsprechenden Zugangsrechte sind im AVG geregelt. Daher ist in diesem Absatz lediglich ein direkter Verweis auf Artikel 35 AVG nötig. Für die Analyse von anonymen Arbeitsmarktdaten haben die kantonalen Amtsstellen, die RAV, die LAM sowie die Arbeitslosenkassen Zugriffsrechte (Abs. 1ter). Damit die elektronische Anmeldung für den Bezug von Leistungen gemäss ALV möglich wird, sind die Adressatenkreise sowie deren Handlungsmöglichkeiten zu nennen. Die elektronischen Dienstleistungen sind für versicherte Personen, Stellensuchende und Arbeitgeber vorgesehen (Abs. 1quater). Absatz 2 ist aufgehoben, da die Zugriffsrechte aufgrund der gesetzlichen Aufgaben direkt bei den zugriffberechtigten Stellen und Organe aufgeführt sind. Die von der Ausgleichsstelle der ALV betriebenen Informationssysteme sind neu unter Artikel 83 Absatz 1bisBuchstaben a bis e aufgelistet (vorher Abs. 1 Bst. i und o), daher ist der entsprechende Verweis im Absatz 2bisanzupassen. Absatz 2terist ebenfalls zu streichen. Die Regelung des Zugangs auf das Informationssystem der öAV durch die Sozialhilfe ist neu in Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe k AVG geregelt (vgl. Art. 96c Abs. 1bis). Für alle Berechtigten wird der Umfang des Zugriffs (Abruf- oder Bearbeitungsrechte) zu den einzelnen Datensammlungen aufgrund ihrer gesetzlichen Aufgaben und Rechte auf Bearbeitung von Daten (vgl. Art. 96b AVIG) auf Stufe Verordnung geregelt werden.

Art. 96d (neu) Zugriff auf Einwohnerregister

Die Mehrheit der Kantone verfügt über elektronische Einwohnerregister. Mit der neuen gesetzlichen Bestimmung ist vorgesehen, dass den Durchführungsstellen gemäss Artikel 76 Absatz 1 Buchstaben a und c auch ein Zugriff auf die Einwohnerregister ermöglicht werden kann, sofern das kantonale Gesetz diese Möglichkeit vorsieht. Die Durchführungsstellen benötigen diesen Zugriff für die Überprüfung des Wohnortes der versicherten Person.

Art. 97a Abs. 1 Bst. cbis(neu) und 8 (neu)

Die Gewährung des Datenaustausches zwischen der ALV und den kantonalen Steuerbehörden, zum Beispiel im Bereich des einheitlichen Lohnmanagements (ELM), ist für eine effiziente und korrekte Aufgabenerfüllung erforderlich. Mit der Nennung der kantonalen Steuerbehörden in Absatz 1 Buchstabe cbiswird die notwendige gesetzliche Grundlage dafür geschaffen. In einem neuen Absatz 8 wird die Möglichkeit der elektronischen Übermittlung der Datenbekanntgaben festgehalten.

2.2 Änderung des Arbeitsvermittlungsgesetzes

Art. 25 Abs. 1, 2 und 3 (aufgehoben)

Die Präzisierung im Absatz 1 geschieht auf Antrag des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) und schränkt den Adressatenkreis auf die konsularische Direktion des EDA ein, was aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist. In Absatz 2 wird präzisiert, welche Stelle das Informationssystem der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zuständig. Das SECO führt die Ausgleichsstelle (Art. 83 Abs. 3 AVIG). Ferner wird die Bestimmung sprachlich angepasst und geschlechtsneutral formuliert. Absatz 3 kann gestrichen werden, weil das Staatsekretariat für Migration (SEM) diese Aufgaben nicht mehr wahrnimmt.

601-01.2-00001 \ COO.2101.104.2.3066134 13/24