Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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Stellensuchenden beim zuständigen RAV identifiziert werden, das heisst, sie müssen persönlich erscheinen. Mit einer elektronischen Anmeldung kann keinen gesicherten Zugriff auf die Plattform der öAV erteilt werden. Arbeitgeber, private Arbeitsvermittler sowie die RAV haben einen gesicherten Zugriff auf die Stellenplattform (Bst. b bis d). Unter Buchstabe e ist die konsularische Direktion des EDA erwähnt, welche Zugriffsrechte auf die Stellenvermittlung für die Unterstützung rückwanderungswilliger Schweizerinnen und Schweizern benötigt. Dieser Zugang ist im bisherigen Recht unter Artikel 35 Absatz 3 Buchstabe j AVG geregelt. Auf Antrag des EDA ist die Präzisierung konsularische Direktion aufgenommen worden, was aus datenschutzrechtlichen Gründen zu begrüssen ist. Im Weiteren wird in Absatz 1 präzisiert, welche Stelle die Informationssysteme der öAV betreibt. Die «Ausgleichsstelle der ALV» ist dafür zuständig (vgl. Art. 25 Abs. 2 AVG). In Absatz 5 ist der Inhalt von Buchstabe d unmissverständlich zu formulieren. Der Bundesrat regelt auf Stufe Verordnung den Rahmen der einzelnen Bekanntgabe- und Bearbeitungsrechte auf die Daten in den Informationssystemen der öAV für die genannten Stellen gemäss den gesetzlichen Aufgaben und Rechte. Dies erfolgt unter Berücksichtigung der Verhältnismässigkeit gemäss Datenschutz (vgl. Art. 4 Abs. 2 DSG).

Formelle Anpassungen erfolgen indem der Titel von Artikel 35 sowie Absatz 2 in Mehrzahl gesetzt wird, da neu zwei Informationssysteme im AVG geregelt werden. In Absatz 3biswird der Gesetzesverweis in der Klammer entsprechend der vorgeschlagenen Anpassungen in Artikel 83 AVIG angepasst und die Formulierung in der französischen Version vereinfacht. Es soll weiterhin möglich sein, dass zwischen den Informationssystemen der ALV und der öAV ein Datenaustausch stattfinden kann (vgl. Art. 96c 2bisAVIG).

2.3 Änderung des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung

Art. 54 Abs. 5 und 6 (neu)

Bis anhin war es im Rahmen IIZ für die IV-Stellen nur möglich, kantonale Aufgaben zu übernehmen. Um die Zusammenarbeit der Akteure vor Ort zu stärken und neue Möglichkeiten einer effizienten Aufgabenteilung, namentlich zwischen der IV und der ALV, zu eröffnen, wird den kantonalen IV-Stellen neu die Kompetenz eingeräumt, Aufgaben nach Bundesrecht zu übernehmen. Die Genehmigungshoheit dafür liegt beim EDI, welches damit als das für die IV zuständige Departement seine strategische Steuerungsfunktion wahrnimmt. Auch wird dem EDI die Möglichkeit gegeben, die Genehmigung von Auflagen und Bedingungen abhängig zu machen und somit massgeblichen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Projekte und deren Finanzierung zu nehmen. In Absatz 6 wird zusätzlich geregelt, dass auch die Abgabe von Aufgaben der IV-Stellen an andere Institutionen im Rahmen der IIZ erfolgen kann (z.B. an die ALV).

3 Auswirkung

3.1 Auswirkungen auf den Bund

3.1.1 Finanzielle Auswirkungen

Die ALV wird zu rund 90 Prozent durch Lohnbeiträge von Arbeitnehmenden und Arbeitgebern finanziert. Die Beiträge von Bund und Kantonen an den Gesamtkosten der ALV betragen lediglich 10 Prozent und sind gesetzlich gebunden (Art. 90a Bst. b und Art. 92 Abs. 7bisAVIG). Für den Vollzug des AVIG und der öAV gemäss AVG werden die kantonalen Amtsstellen aus dem Ausgleichsfond der ALV entschädigt (Art. 92 Abs. 7 AVIG). Den kantonalen Amtsstellen wird, in Abhängigkeit der kantonalen Stellensuchendenquote und --zahl, ein Kostendach (Plafond) für ihre anrechenbaren Vollkosten vorgegeben. Innerhalb dieses Plafonds werden den Kantonen die effektiv angefallenen Vollzugskosten entschädigt.

Die vorliegende Gesetzesrevision hat somit keine direkten finanziellen Auswirkungen auf den Bund. Nachfolgend werden deshalb die Auswirkungen auf den Ausgleichsfonds der ALV skizziert.

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