Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/73: Arbeitslosenversicherung: Anpassungen zur administrativen Entlastung · 24 Seiten

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5.4 Einhaltung der Grundsätze des Subventionsgesetzes

Diese Vorlage ist von der Subventionsgesetzgebung nicht betroffen.

5.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Die Vorlage sieht folgende Rechtsetzungsdelegationen an den Bundesrat vor:

AVIG

Artikel 35 Absatz 2: Die bereits bestehende Kompetenz des Bundesrates wird insofern erweitert, indem die Voraussetzung der andauernden erheblichen Arbeitslosigkeit für die maximale Verlängerung der Bezugsdauer der KAE um sechs Monate nicht nachgewiesen sein muss. Die Umsetzung von Artikel 35 Absatz 2 AVIG wird jeweils auf Stufe Verordnung in einem separaten Artikel geregelt (Art. 57b AVIV).

Artikel 36 Absatz 5: Das Meldeverfahren für die Voranmeldung von Kurzarbeit ist auf Verordnungsstufe festzulegen. Die Modalitäten der elektronischen Anmeldung und der bisherigen direkten Anmeldung bei der zuständigen Amtsstelle werden durch den Bundesrat festgelegt.

Artikel 53 Absatz 4: Der Bundesrat regelt das Meldeverfahren für den Bezug von IE (vgl. Art. 77 AVIV). Mit der Einführung der elektronischen Dienstleistungen wird die Anmeldung vor allem elektronisch via Zugangsplattform erfolgen und eine direkte Anmeldung bei der zuständigen öffentlichen Arbeitslosenkasse (Art. 77 AVIG) wird die Ausnahme bilden.

AVG

Artikel 35 Absatz 5 Bst. d: Der Bundesrat regelt den Umfang der Bekanntgabe und Bearbeitungsrechte der Daten im Informationssystem der öAV für die befugten Stellen und Organe auf Stufe Verordnung. Diese Kompetenz hat er bereits im geltenden Gesetz.

5.6 Datenschutz

Zur Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» sowie zur Verringerung des administrativen Aufwands im Sinne der Erfüllung der Motion Vonlanthen werden die datenschutzspezifischen Normen des AVIG angepasst. Der Datenschutz ist von den folgenden Massnahmen betroffen, wobei die massgebenden Grundsätze eingehalten werden:

 Datensammlungen sind gemäss DSG anzumelden und nur zulässig, wenn sie aufgrund

gesetzlicher Verpflichtungen erfolgen (Art. 3 Bst. g und Art. 11a Abs. 2 und Abs. 5 Bst. a DSG). Alle Informationssysteme, die durch die Ausgleichsstelle betrieben werden, werden aufgrund der Vorgaben im DSG und gesetzessystematischen Gründen in einem neuen Abschnitt ausgeführt (Art. 83 Abs. 1bis(neu) AVIG).

 Die neue Struktur der bearbeitungsberechtigten Stellen in Artikel 96c Absatz 1 bis 1quater

(neu) AVIG ist konform mit den bundesrechtlichen Datenschutzvorschriften, weil die Informationssysteme sowie berechtigte Stellen explizit genannt werden. Dem folgt ebenfalls die zugehörige Anpassung von Artikel 35 Absatz 1, 3 und 3ter(neu) AVG.

 Artikel 96d (neu) AVIG bestimmt den Zugriff der Durchführungsorgane der ALV auf die Ein-

wohnerregister, sofern die kantonalen Gesetze dies vorsehen. Mit der Voraussetzung der gesetzlichen Grundlage in kantonalen Rechtsätzen erfüllt die Bestimmung die datenschutzrechtlichen Vorgaben von Artikel 17 DSG.

 Schliesslich ist die Datenschutzthematik in Artikel 97a Absatz 1 Buchstabe cbis(neu) und 8

(neu) tangiert, indem die Datenbekanntgabe zuhanden der kantonalen Steuerbehörden geregelt wird und in Absatz 8 die elektronische Übermittlung eine gesetzliche Grundlage erfährt. Mit der Schaffung dieser Grundlage wird dem Bedürfnis der Durchführungsstellen und zeitgleich der Umsetzung der Strategie «Digitale Schweiz» Rechnung getragen, was zu einer erleichterten Abwicklung administrativer Prozesse führt. Die von Artikel 17 DSG bestimmte Grundlage in einem Gesetz wird durch diese Erweiterungen erfüllt.

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