Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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3 Auswirkungen
3.1 Auswirkungen auf den Bund
Die Neuregelung der elektronischen Stimmabgabe führt zu keinen zusätzlichen Kosten für den Bund. Namentlich entsteht bundesseitig kein Bedarf nach zusätzlichen personellen Ressourcen. Im Bereich des Bewilligungsverfahrens ist mit einem geringeren administrativen Aufwand zu rechnen, da das bisher zweistufige Bewilligungsverfahren mit einer Grundbewilligung des Bundesrates und einer Zulassung der Bundeskanzlei wegfällt. Das neue Verfahren bringt jedoch keine finanziellen Einsparungen. Da die Einhaltung der bundesrechtlichen Anforderungen an die Systeme und deren Betrieb im ordentlichen Betrieb hauptsächlich im Rahmen der akkreditierten Zertifizierung kontrolliert wird, fallen die entsprechenden Kosten bei den Kantonen an.
3.2 Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden
Die Kantone und teilweise auch die Gemeinden entscheiden selbst, ob sie die elektronische Stimmabgabe ermöglichen wollen. Die Revisionsvorlage hat damit keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Kantone und Gemeinden. Vielmehr legt sie die Bedingungen fest, gemäss denen die elektronische Stimmabgabe als dritter ordentlicher Stimmkanal auch bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen zur Anwendung kommen kann. Mit der Reduktion der manuellen Bearbeitung von Stimmzetteln erwarten einige Kantone eine höhere Effizienz bei der Auszählung sowie weniger ungültige Stimmabgaben. Ausserdem erhoffen sich gewisse Kantone Kosteneinsparungen, namentlich dann, wenn die Stimmunterlagen für Stimmberechtigte, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, ganz oder teilweise dematerialisiert werden können.
4 Legislaturplanung und Strategien des Bundesrates
4.1 Verhältnis zur Legislaturplanung
Die Vorlage ist in der Legislaturplanung nicht ausdrücklich enthalten. In der Botschaft vom 27. Januar 201614 zur Legislaturplanung 2015–2019 wurde der vierte Bericht des Bundesrates zu Vote électronique angekündigt. Mit der gegenwärtigen Vorlage und diesem erläuternden Bericht erübrigt sich dieser. Im Bundesbeschluss über die Legislaturplanung 2015–2019 vom 14. Juni 201615 steht unter Ziel 3 die Massnahme 17 „Weiterführung und Umsetzung der Strategie im Bereich der elektronischen Stimmabgabe“ in direktem Zusammenhang mit der Vorlage.
14 BBl 2016 1105, hier 1211 f.
15 BBI 2016 5183