Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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in die Sicherheit und Funktionsfähigkeit der elektronischen Stimmabgabe haben können. Für die Stärkung des Vertrauens kommt dem Grundsatz der Transparenz eine wichtige Bedeutung zu. Informationen zum System und dessen Betrieb sollen der Öffentlichkeit zugänglich sein. Dazu soll insbesondere der Quellcode des Systems für die elektronische Stimmabgabe offengelegt und durch eine begleitende Dokumentation ergänzt werden.
Wegen der technischen Besonderheiten der elektronischen Stimmabgabe rechtfertigt es sich, das Stimmabgabeverfahren stärker als die anderen Stimmkanäle bundesrechtlich zu regeln. Dementsprechend bestehen für den Versuchsbetrieb bereits zahlreiche bundesrechtliche Vorgaben auf Verordnungsstufe. Sie entsprechen dem aktuellen Stand der Technik und haben sich bewährt. Aus technischer Perspektive besteht daher kein Bedarf für eine tiefgreifende inhaltliche Überarbeitung der Anforderungen. Im Hinblick auf die Einführung der elektronischen Stimmabgabe als ordentliches Verfahren sind die grundlegenden Bestimmungen aber auf Stufe Bundesgesetz zu regeln. Zu diesen Grundsätzen gehören namentlich die folgenden Eigenschaften der elektronischen Stimmabgabe:
Vollständige Verifizierbarkeit des elektronischen Wahl- und Abstimmungsprozesses unter Wahrung des Stimmgeheimnisses
Transparenz des Systems für die elektronische Stimmabgabe und der betrieblichen Abläufe
Zertifizierung des Systems für die elektronische Stimmabgabe und des Betriebs Pflicht der Kantone, die mit der elektronischen Stimmabgabe zusammenhängenden Risiken laufend zu beurteilen
Barrierefreie Ausgestaltung des Stimmabgabeverfahrens
Im Übrigen soll der Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen auch künftig eine Bewilligung des Bundesrates erfordern. Das Bewilligungsverfahren ist im Vergleich mit dem Versuchsbetrieb allerdings zu vereinfachen und dessen Grundzüge sollen gesetzlich geregelt werden. Nach geltendem Recht ist die Anzahl Stimmberechtigte, welche elektronisch stimmen und wählen können, begrenzt. Diese Limitierung diente in der Versuchs- und Entwicklungsphase als vorübergehende risikominimierende Massnahme. Im Zuge des Übergangs hin zum ordentlichen Betrieb, der im Unterschied zum Versuchsbetrieb nur vollständig verifizierbare Systeme zulässt und somit zusätzliche Sicherheitsanforderungen voraussetzt, sind diese Begrenzungen nach Auffassung des Bundesrates nicht mehr erforderlich. Vielmehr soll es den Kantonen möglich sein, sämtlichen Stimmberechtigten mit politischem Domizil im Kanton die elektronische Stimmabgabe zur Verfügung zu stellen, wenn die Bewilligungsvoraussetzungen gegeben sind.
Gestützt auf die neue Regelung sollen die Kantone vorsehen können, dass sich interessierte Stimmberechtigte für die Nutzung der elektronischen Stimmabgabe anmelden können und in der Folge ausschliesslich diejenigen Stimmunterlagen zugestellt erhalten, die sie benötigen, um ihre Stimme elektronisch abzugeben. Die Unterlagen können insoweit in elektronischer Form zur Verfügung gestellt werden, als die Verifizierbarkeit der