Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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Artikel 8

Absatz 1

Die Kantone müssen wie bisher ein einfaches Verfahren der brieflichen Stimmabgabe vorsehen. Die Anforderungen an das Verfahren sollen sich nunmehr nach den für alle Stimmabgabeverfahren geltenden Vorgaben in Artikel 6 Absatz 1 E-BPR richten.

Absatz 1bis

Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme gegenwärtig häufig via den Gemeindebriefkasten ab. Die Möglichkeit soll daher künftig ausdrücklich unter den Bestimmungen zur brieflichen Stimmabgabe vorgesehen und damit schweizweit zum Standard werden. Die neue Regelung lässt den Kantonen Regelungsspielraum bei der Umsetzung, indem sie die Stelle bezeichnen können, die für die Entgegennahme zuständig ist. In der Regel wird dies die Gemeinde sein. Selbstverständlich haben die Gemeinden auch bei diesem Verfahren Massnahmen und Vorkehrungen zu treffen, damit den einschlägigen Bestimmungen über die unverfälschte Stimmabgabe Nachachtung verschafft wird (siehe Art. 6 Abs. 1 E-BPR).

Artikel 8a Elektronische Stimmabgabe

Absatz 1

Die Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe werden nach geltendem Recht in einem zweistufigen Verfahren bewilligt. Einerseits müssen die Kantone den Bundesrat um eine sogenannte Grundbewilligung ersuchen. Der Bundesrat erteilt diese für eine Dauer von maximal zwei Jahren, sofern der Kanton die Voraussetzungen dazu erfüllt. Andererseits müssen die Kantone bei der Bundeskanzlei für jeden einzelnen Urnengang eine Zulassung für einen Versuch beantragen. Die Bundeskanzlei überprüft im Rahmen des Zulassungsverfahrens, ob die Voraussetzungen für einen Versuch nach wie vorgegeben sind. Dieses zweistufige Verfahren soll abgelöst und vereinfacht werden. Gemäss der Empfehlung der EXVE soll an der Bewilligung durch den Bundesrat festgehalten werden9. Die Einhaltung der bundesrechtlichen Anforderungen soll im Rahmen einer (akkreditierten) Zertifizierung von System und Betrieb kontrolliert werden (vgl. dazu Art. 8d Abs. 1 Bst. a E-BPR). Dem Bundesrat wird es dagegen obliegen, das Vorliegen sämtlicher Voraussetzung zu prüfen und namentlich die Beurteilung der Risikolage für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe zu würdigen (Art. 8d Abs. 1 und 2 E-BPR). Dass der Einsatz der elektronischen Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen einer Bewilligungspflicht unterstellt wird, korrespondiert mit den weitergehenden materiellen Vorgaben, die der Bundesrat gemäss Absatz 2 im Bereich der elektronischen Stimmabgabe regelt. Die Bewilligungspflicht stellt überdies klar, dass die Kantone frei darüber entscheiden können, ob sie den elektronischen Stimmkanal einsetzen wollen und dazu ein Gesuch beim Bund einreichen. Die Stimmberechtigten haben daher von

9 Schlussbericht der Expertengruppe elektronische Stimmabgabe, S. 40 (verfügbar unter: www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Berichte und Studien).