Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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betrauten Personen müssen jedoch zwingend feststellen können, ob die jeweiligen Stimmberechtigten bereits elektronisch abgestimmt haben. Haben die Stimmberechtigten nicht bereits elektronisch abgestimmt, muss die Stimmabgabe gewährt werden, wenn die Stimmberechtigung feststeht.

Absatz 1 Buchstabe c

Entscheiden sich die Stimmberechtigten für eine Anmeldung im obigen Sinn, so muss diese Entscheidung gemäss Artikel 8e Absatz 1 Buchstabe c E-BPR revidiert werden können. Ein Widerruf muss zwar vor jedem Urnengang möglich sein, doch sind dabei die Fristen für die Vorbereitung des Urnengangs zu beachten. Folglich ist es denkbar, dass der Widerruf erst für den übernächsten Urnengang wirksam wird. Bis zu welchem Zeitpunkt ein Widerruf zu erfolgen hat, damit er für den nächsten Urnengang gilt, haben die Kantone festzulegen.

Absatz 2

Artikel 8e Absatz 2 E-BPR räumt dem Bundesrat die abschliessende Kompetenz ein, die Voraussetzungen zu regeln, damit die Kantone Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, sämtliche Stimmunterlagen elektronisch zur Verfügung stellen zu können (vollständige Dematerialisierung). Gegenwärtig sind die Voraussetzungen nicht gegeben, um mit verhältnismässigen Mitteln einen vollständig elektronischen und gleichzeitig vertrauenswürdigen Stimmabgabeprozess umsetzen. Vielmehr beruht die Sicherheit der elektronischen Stimmabgabe, d.h. namentlich die individuelle Verifizierbarkeit, wie erwähnt auf der von der IT unabhängigen Zustellung der Prüfcodes. Obschon die vollständige Dematerialisierung der elektronischen Stimmabgabe nicht in absehbarer Zukunft umgesetzt werden kann, soll das Gesetz Raum geben für diese Entwicklung.

Artikel 12, Artikel 38 und Artikel 49

Die in Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben a–d, Artikel 38 Absatz 1 Buchstaben a–d und Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a–d BPR geregelten Tatbestände, nach denen Stimm- bzw. Wahlzettel als ungültig zu werten sind, können bei der elektronischen Stimmabgabe naturgemäss nicht eintreten oder wären nicht sinnvoll. Zur Klarstellung sollen daher die Bestimmungen in Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b, Artikel 38 Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe c E-BPR festhalten, dass die fehlende Handschriftlichkeit bei der elektronischen Stimmabgabe kein Ungültigkeitsgrund ist.

Das geltende Recht verlangt von den Kantonen, die Voraussetzungen gültiger Stimmabgabe und die Ungültigkeitsgründe für die elektronische Stimmabgabe zu regeln (Art. 12 Abs. 3, Art. 38 Abs. 5 und Art. 49 Abs. 3 BPR). Ausser bei Wahlen mit Freitextfeld erlauben die Systeme zur elektronischen Stimmabgabe grundsätzlich keine ungültige Stimmabgabe. In der Praxis besteht aber gleichwohl ein Bedarf, gültige von unzulässigen Willensäusserungen abzugrenzen, beispielsweise um mehrfache Stimmabgaben oder die Stimmabgabe durch Unbefugte qualifizieren zu können. Es wird sich in solchen Fällen allerdings weniger um ungültige, sondern eher um nichtige Stimmen handeln. Wie