Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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tierung des für die elektronische Stimmabgabe zugelassenen Elektorats. Mit dem Wechsel in den ordentlichen Betrieb werden nur noch vollständig verifizierbare Systeme zur elektronischen Stimmabgabe zugelassen. Damit wird gewährleistet, dass systematische Fehlfunktionen infolge von Softwarefehlern, menschlichen Fehlleistungen oder Manipulationsversuchen von der Stimmabgabe bis hin zur Ergebnisermittlung dank unabhängiger Mittel erkannt werden. Der Einsatz von Systemen mit diesem hohen Mass an Sicherheit und Transparenz erlaubt es, auf die bisherigen Limiten zu verzichten. Dadurch werden die Ausführungsbestimmungen in VPR und VEleS strukturell überarbeitet werden müssen. Inhaltlich müssen die heutigen Vorgaben gegenwärtig nicht angepasst werden, da sie auch langfristig einen geeigneten Rahmen für eine vertrauenswürdige elektronische Stimmabgabe gewährleisten.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Artikel 5 Grundsätze der Stimmabgabe
Mit der Verankerung der elektronischen Stimmabgabe als dritter Stimmkanal sollen die Grundsätze für die verschiedenen Verfahren der Stimmabgabe neu geordnet werden. Die heutigen Bestimmungen in Artikel 5 BPR bleiben inhaltlich erhalten. Sie sollen aber systematisch überarbeitet werden, indem zunächst die für alle Stimmverfahren geltenden Grundsätze geregelt werden. Anschliessend sollen diejenigen Grundsätze festgehalten werden, die ausschliesslich die briefliche und die Stimmabgabe an der Urne betreffen.
Absatz 1
Die Bestimmung in Absatz 1 legt fest, welche Formen der Stimmabgabe bei eidgenössischen Urnengängen zur Anwendung kommen können. Die drei Stimmabgabeformen sind einander gleichgestellt. Während bisher ausschliesslich Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe möglich waren, soll bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen nunmehr an der Urne, brieflich oder elektronisch gestimmt werden können. Die Bestimmung vermittelt den einzelnen Stimmberechtigten keinen Anspruch darauf, sämtliche Formen der Stimmabgabe nutzen zu können und alle drei Stimmkanäle jederzeit verfügbar zu haben. Absatz 1 soll einzig die Stimmabgabeverfahren nennen, mit denen bei eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen gestimmt werden kann. Inwieweit den Stimmberechtigten diese Möglichkeiten zur Verfügung stehen, hängt von weiteren Faktoren ab. So setzt namentlich die elektronische Stimmabgabe voraus, dass der Kanton, in dem die jeweiligen Stimmberechtigten domiziliert sind, über eine Bewilligung des Bundesrates für E-Voting verfügt (vgl. dazu Art. 8a und 8d E-BPR). Ist dies nicht der Fall, so stehen den Stimmberechtigten die briefliche und die Stimmabgabe an der Urne als Stimmabgabeverfahren zur Verfügung (Art. 7 und 8 E-BPR). Eine weitere Einschränkung der Stimmabgabeverfahren kann sich ferner aus Artikel 8e E-BPR ergeben. Macht ein Kanton von der dort vorgesehenen Ermächtigung Gebrauch, stehen den Stimmberechtigten, die sich für die elektronische Stimmabgabe angemeldet haben, nicht alle