Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

Rechnung zu tragen. Nach Ansicht des Bundesrates ist es sinnvoll, für den Einsatz gewisser technischer Hilfsmittel einheitliche Standards festzulegen. Andere Bereiche können jedoch ohne Weiteres den Kantonen überlassen werden und bedürfen weder einer Vereinheitlichung, noch ist eine Bewilligungspflicht notwendig. Die neue Bestimmung in Artikel 84 Absatz 2 E-BPR gibt dem Bundesrat dementsprechend ausdrücklich die Kompetenz, Anforderungen an die Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mitteln festzulegen. Dieser wird sich dabei an der geltenden Praxis gemäss Kreisschreiben 2016 orientieren. Anforderungen mit rechtssetzendem Charakter sind auf Verordnungsstufe zu regeln.

In Bezug auf die Bewilligungspflicht soll ein Wechsel von einer generellen hin zu einer punktuellen Bewilligungspflicht stattfinden. Der Bundesrat soll dafür zuständig sein, auf Verordnungsstufe für bestimmte Verfahren eine Bewilligungspflicht vorzusehen. Sämtliche technische Hilfsmittel einer Genehmigungspflicht zu unterwerfen, geht nach Auffassung des Bundesrates zu weit und ist nicht praktikabel. Die Bewilligungspflicht sollte sich vielmehr auf diejenigen Verfahren beziehen, welche für die Gewährleistung der Vertrauenswürdigkeit zentral sind und eine besondere Sorgfaltspflicht erfordern.

Absatz 3

Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat empfohlen, die Kantone im Falle eines Einsatzes von E-Counting-Verfahren zu verpflichten, die ermittelten Ergebnisse mittels statistisch relevanter Stichproben zu plausibilisieren.12 Der Bundesrat hat sich dieser Forderung angeschlossen und bekräftigt, er erachte die Plausibilisierung der ermittelten Ergebnisse ebenfalls als sinnvoll.13 Die maschinelle Verarbeitung der Stimmzettel entzieht sich einer Überprüfung von blossem Auge. Daher lässt sich die korrekte Ergebnisermittlung beim E-Counting nicht ohne weiteres kontrollieren. Die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse fordert daher weitere Massnahmen. Diese sollten aber nicht so aufwändig sein, dass sich die Effizienzgewinne durch die maschinelle Auszählung nicht mehr realisieren lassen. Durch die Plausibilisierung mittels statistischer Methoden kann die Vertrauenswürdigkeit der ermittelten Ergebnisse sichergestellt werden. Dazu muss eine zufällige, repräsentative Stichprobe von Stimmzetteln herangezogen und manuell ausgewertet werden. Das Verfahren zur Ziehung der Stichprobe sollte in Abhängigkeit der jeweiligen Umstände (Zählkreise, Stimmbeteiligung etc.) festgelegt werden. Der Umfang ist dabei so zu wählen, dass die durchgehend korrekte Funktionsweise der technischen Mittel statistisch hinreichend, d.h. signifikant, belegt werden kann. Gemäss Artikel 84 Absatz 3 E-BPR ist die Plausibilisierung durch die kantonal zuständige Stelle vorzunehmen. Das konkrete Vorgehen bei der Plausibilisierung sollte dabei in einem Betriebskonzept festgehalten sein.

12 BBl 2018 158f. Diese Forderung bekräftigte die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates mit dem Kurzbericht vom 23. März 2018 (BBl 2018 3175f.).

13 Stellungnahme des Bundesrates vom 1. Dezember 2017 zum Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 5. September 2017 (BBl 2018 206) und Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Mai 2018 zum Kurzbericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates vom 23. März 2018 (BBl 2018 3181).