Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Rechtsgrundlagen für E-Voting
Anfang der 2000er Jahre hat das Parlament den Bundesrat beauftragt, eine Machbarkeitsstudie durchzuführen und die Vorbereitungen für die elektronische Stimmabgabe (E-Voting) in der Schweiz voranzutreiben (vgl. BBl 2002 645). Die gesetzliche Grundlage für Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe wurde im Juni 2002 in Artikel 8a des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (BPR, SR 161.1) geschaffen. Ab 2004 fanden die ersten Pilotversuche in den Kantonen Genf, Neuenburg und Zürich statt. Der heutige Versuchsbetrieb ist in den Artikeln 27a-27q der Verordnung vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR; SR 161.11) sowie in der Verordnung der Bundeskanzlei (BK) vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS; SR 161.116) detailliert geregelt. Die entsprechenden Rechtsgrundlagen basieren auf dem
3. Bericht des Bundesrats über die elektronische Stimmabgabe an das Parlament (BBl 2013 5069).
1.1.2 Der gegenwärtige Versuchsbetrieb
Bund und Kantone arbeiten im Bereich der elektronischen Stimmabgabe eng zusammen. Diese Zusammenarbeit stellt eine unabdingbare Voraussetzung dar, denn es sind die Kantone, die die eidgenössischen Urnengänge durchführen und die dazu erforderlichen Anordnungen erlassen (vgl. Art. 10 Abs. 2 BPR). Bund und Kantone haben sich gemeinsam darauf verständigt, die elektronische Stimmabgabe zu fördern und auszudehnen1. Gegenwärtig führen zehn Kantone Versuche mit der elektronischen Stimmabgabe durch. Fünf davon (FR, BS, SG, NE, GE) lassen Ausland- und Inlandschweizer Stimmberechtigte zu den Versuchen zu, während in den fünf anderen Kantonen (BE, LU, AG, TG, VD) ausschliesslich die im Ausland wohnhaften Stimmberechtigten elektronisch abstimmen können. In weiteren Kantonen bestehen konkrete Pläne, E-Voting einzuführen. Im Versuchsbetrieb ist der Einsatz von E-Voting limitiert. Der Stimmkanal steht nur einem Teil der Stimmberechtigten zur Verfügung. Wie viele Stimmberechtigte bei eidgenössischen Urnengängen maximal elektronisch abstimmen können, hängt vom Entwicklungsstand des eingesetzten Systems ab und wird vom Bundesrat in der Bewilligung der Versuche festgelegt. Die Kantone setzen gegenwärtig zwei Systeme für die elektronische Stimmabgabe ein: das System des Kantons Genf sowie jenes der Schweizerischen Post. Im November 2018 hat der Kanton Genf entschieden, sein System nicht mehr weiterzuentwickeln und ab 2020 kein eigenes System mehr zu betreiben. Die Schweizerische Post steht kurz vor der Fertigentwicklung eines Systems mit vollständiger Verifizierbarkeit. Sobald dieser Schritt abgeschlossen und das System zertifiziert ist,
1 Vgl. Neues Planungsinstrument: Absichtserklärung zur Einführung des elektronischen Stimmkanals von Bund und Kantonen vom 21. April 2017: www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Projektorganisation