Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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Wahl- und Abstimmungstag abgeben können müssen. Damit keine Zweifel an der Rechtslage entstehen, soll die Stimmabgabe an der Urne am Wahl- und Abstimmungstag künftig ausdrücklich gesetzlich verankert werden. Die Möglichkeit der Stimmabgabe an der Urne am Wahl- und Abstimmungstag ist nach wie vor wichtig. Dies gilt gerade auch für Kantone, welche ein Anmeldeverfahren für die elektronische Stimmabgabe nach Artikel 8e E-BPR vorsehen. Ist die elektronische Stimmabgabe in diesen Kantonen zum Beispiel wegen einer technischen Panne (dazu gehören auch Probleme mit den Geräten der Stimmberechtigten) kurz vor der Schliessung der elektronischen Urne nicht möglich, so garantiert die am Wahl- und Abstimmungstag – und allenfalls auch an den Vortagen – geöffnete Urne, dass die betroffenen Stimmberechtigten dennoch stimmen und wählen können.
Absatz 2
Die Möglichkeit der vorzeitigen Stimmabgabe wurde mit dem Bundesgesetz vom 30. Juni 1960 über die Einführung der vorzeitigen Stimmabgabe in eidgenössischen Angelegenheiten geschaffen7. Kleinere Gemeinden waren zunächst nicht von Bundesrechts wegen verpflichtet, die vorzeitige Stimmabgabe vorzusehen. Mit dem Erlass des BPR wurde diese jedoch schweizweit verpflichtend8. Nach geltendem Recht können die Kantone für die vorzeitige Stimmabgabe vorsehen, dass alle oder einzelne Urnen während einer bestimmten Zeit geöffnet sind oder dass die Stimmberechtigten den Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlag bei einer Amtsstelle abgeben können.
In der heutigen Wahl- und Abstimmungspraxis ermöglichen die Gemeinden den Stimmberechtigten in der Regel, das Stimmkuvert in den Gemeindebriefkasten zu werfen. Diese Möglichkeit wird sehr häufig genutzt. Angesichts der Möglichkeit der brieflichen Stimmabgabe via Post und den Gemeindebriefkasten und dem neuen elektronischen Stimmkanal besteht kein Bedarf mehr die Kantone zu verpflichten, die vorzeitige Stimmabgabe durch vorgängig geöffnete Urnen zu ermöglichen. Die Kantone sollen jedoch ermächtigt bleiben, diese Möglichkeit weiterhin vorzusehen. Zum Beispiel kann es für Gemeinden, die am Freitag vor dem Wahl- und Abstimmungstag eine Gemeindeversammlung durchführen, sinnvoll sein, die Urne zu diesem Anlass aufzustellen. Ferner könnte sich die vorzeitige Öffnung der Urnen für Kantone anbieten, die ein Anmeldeverfahren für die elektronische Stimmabgabe nach Artikel 8e E-BPR vorsehen. Im Falle technischer Probleme wie beispielsweise infolge eines lastbasierten Angriffs (distributed denial-of-service attack; DDoS) kurz vor Schliessung der elektronischen Urne liesse sich damit sicherstellen, dass genügend Kapazitäten vorhanden sind, damit die für die elektronische Stimmabgabe angemeldeten Stimmberechtigten ihr Stimmrecht ausüben können.
7 AS 1960 1341. Mit dem Bundesgesetz vom 30. März 1900 betreffend die Erleichterung der Ausübung des Stimmrechts und Vereinfachung des Wahlverfahrens wurden die Kantone allerdings bereits ermächtigt, bei eidgenössischen Urnengängen die Stimmabgabe am Vorabend des Wahl- und Abstimmungstages zuzulassen (BS 1 163).
8 BBl 1975 I 1332