Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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Das Bundesrecht lässt offen, wer die korrekte Ergebnisermittlung überprüfen muss. Die Frage kann durch die Kantone beantwortet werden. Sie können dadurch dem jeweiligen politischen Umfeld und den gesellschaftlichen Verhältnissen Rechnung tragen. Das Bundesrecht gibt vor, welche Kontrolle möglich sein muss. Wer für die Ergebnisüberprüfung zuständig ist, fällt in den Bereich der kantonalen Organisationsautonomie. Die Kontrolle könnte zum Beispiel von einer Wahlkommission oder von Wahlbeobachterinnen und Wahlbeobachtern durchgeführt werden.
Werden im Falle eines sehr knappen Abstimmungsergebnisses Unregelmässigkeiten glaubhaft gemacht, welche nach ihrer Art und ihrem Umfang geeignet waren, das Bundesergebnis wesentlich zu beeinflussen, so ist nach Artikel 13 Absatz 3 BPR eine Nachzählung durchzuführen. Die Massnahme dient dazu, die Korrektheit des Abstimmungsergebnisses nachzuprüfen. Auch E-Voting erlaubt eine glaubwürdige Nachzählung, indem die Auszählung der entschlüsselten Stimmen mit unabhängigen, unterschiedlich ausgestalteten technischen Hilfsmitteln theoretisch beliebig oft wiederholt werden kann. Darüber hinaus kann sogar die korrekte Durchführung der Schritte vor der Auszählung wiederholt mit unterschiedlichen technischen Hilfsmitteln nachvollzogen werden. Demgegenüber ist es bei den konventionellen Verfahren nicht möglich, den Prozess von dem Zeitpunkt an zu wiederholen, wo Stimmrechtsausweis und Stimmzettel getrennt werden.
Artikel 8c Öffentlichkeit der Informationen zum System und dessen Betrieb
Die Veröffentlichung von Informationen über System und Betrieb der elektronischen Stimmabgabe dient der Nachvollziehbarkeit der Abläufe. Zentrale Massnahme bildet hier die Offenlegung des Quellcodes der Software des Systems für die elektronische Stimmabgabe. Bereits heute verlangen die Artikel 7a und 7b VEleS von den Kantonen, den Quellcode der Software eines vollständig verifizierbaren Systems für die elektronische Stimmabgabe offenzulegen und hinreichend zu dokumentieren. Aus dem Quellcode lässt sich ersehen, wie die Stimmen vom System registriert und verarbeitet werden sollen. Der Grundsatz der Transparenz ist wichtig und soll gesetzlich verankert werden. Die veröffentlichten Informationen dienen fachkundigen Kreisen dazu, die Sicherheit und die Qualität der Systeme beurteilen zu können. Auf der anderen Seite erhalten die Behörden die Möglichkeit, frühzeitig Verbesserungen vorzunehmen, sollten externe Fachleute Mängel oder Schwachstellen entdecken. Die Veröffentlichung von Informationen zum System, d.h. namentlich des Quellcodes, und des Betriebs trägt zu einer sachlichen und faktenbasierten Debatte bei. Durch die Verfügbarkeit von Informationen wird der Abhängigkeit von einzelnen Personen und Organisationen entgegengewirkt. Die in Artikel 8b E-BPR geregelte Verifizierbarkeit dient ebenfalls dem Grundsatz der Transparenz. Während die Verifizierbarkeit die Überprüfung der tatsächlichen Stimmabgabe bzw. Ergebnisermittlung ermöglicht, erlaubt die Veröffentlichung von Informationen zum System und dessen Betrieb, sich unabhängig von einem konkreten Urnengang ein Bild über die Funktionsweise der Systeme zu machen.