Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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Artikel 8d Bewilligung der elektronischen Stimmabgabe
Gemäss Artikel 8a Absatz 2 BPR kann der Bundesrat die Ermächtigung der Kantone zur Durchführung von Versuchen mit der elektronischen Stimmabgabe mit Auflagen und Bedingungen versehen oder die elektronische Stimmabgabe in Abwägung der gesamten Umstände jederzeit örtlich, sachlich oder zeitlich ausschliessen. Mit dem Übergang in den ordentlichen Betrieb sollen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bewilligung des Bundesrates gesetzlich geregelt werden. Der politische Charakter der Bewilligung soll aber dennoch erhalten bleiben. Dem Bundesrat soll daher weiterhin die Kompetenz zukommen, den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe in besonderen Lagen einzuschränken (vgl. dazu Art. 8d Abs. 2 E-BPR).
Absatz 1 Buchstabe a
Eine Bewilligung der elektronischen Stimmabgabe setzt voraus, dass alle bundesrechtlichen Anforderungen erfüllt sind. Ob dies beim eingesetzten System und den betrieblichen Abläufen tatsächlich der Fall ist, soll nicht in erster Linie die Bundesverwaltung kontrollieren. Diese detaillierte Kontrolle soll vielmehr eine externe Zertifizierungsstelle sicherstellen, welche durch die schweizerische Akkreditierungsstelle (SAS) akkreditiert ist (vgl. dazu Art. 7 Abs. 2 Bst. b–f und Art. 7 Abs. 3 b–e VEleS). Die Übertragung der Kontrollaufgabe an eine externe Zertifizierungsstelle erhöht die institutionelle Unabhängigkeit der Überprüfungen und trägt damit zur Qualitätssicherung bei. Auf eine Akkreditierung der Zertifizierungsstelle soll nur im Einzelfall verzichtet werden können. Gemäss geltendem Recht ist dies in Bezug auf die Zertifizierung des kryptografischen Protokolls der Fall. Dessen Überprüfung erfordert hochspezialisiertes Wissen, das in erster Linie an Universitäten und technischen Hochschulen vorhanden ist. Eine Akkreditierung würde hier nicht wesentlich zur Qualitätssicherung beitragen, da sich die überprüfende Stelle primär durch ihren wissenschaftlichen Leistungsausweis qualifizieren muss. Die sachgerechte Überprüfung des kryptographischen Protokolls lässt sich daher auch ohne Akkreditierung durch die SAS gewährleisten.
Die Zertifikate sind jeweils zeitlich befristet und müssen in der Regel alle drei Jahre erneuert werden. Innerhalb dieser Laufzeit finden überdies regelmässig Zwischenprüfungen durch die Zertifizierungsstelle statt. Die Zertifikate und Belege nach Artikel 8d Absatz 1 Buchstabe a sind bei der Bundeskanzlei einzureichen. Ebenso ist zu verfahren, wenn diese Dokumente erneuert werden. Damit kann die Bundeskanzlei überprüfen, dass stets alle erforderlichen Zertifikate vorliegen und gültig sind.
Absatz 1 Buchstabe b
Damit die Kantone die elektronische Stimmabgabe einsetzen können, haben sie diesbezüglich ein Risikomanagement zu betreiben. Sie müssen mittels einer methodischen Risikobeurteilung die Risiken der elektronischen Stimmabgabe laufend identifizieren, analysieren und bewerten. Verändert sich die Risikolage, so haben die Kantone Massnahmen zu ergreifen oder zu veranlassen, damit sich die Risiken als hinreichend tief bewerten lassen. Einige mit der elektronischen Stimmabgabe verbundene Risiken liegen beim