Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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muss der Quellcode der Software inkl. der zugehörigen Dokumentation gegenüber der Öffentlichkeit offengelegt werden. Im Sinne eines Pilotversuchs soll das System überdies einem öffentlichen Intrusionstest unterzogen werden. Alle diese Schritte sind für das erste Quartal 2019 geplant.

Die langjährige Versuchsphase mit der elektronischen Stimmabgabe hat der Bundesrat mit drei Berichten begleitet (BBl 2013 5069; 2006 5459; 2002 645). In dieser Zeit wurden sowohl auf Seiten der kantonalen und eidgenössischen Behörden wie auch auf Seiten der Anbieter der Systeme für die elektronische Stimmabgabe wichtige Erfahrungen gesammelt.

1.1.3 Erkenntnisse der Expertengruppe (EXVE)

Zur Vorbereitung dieser rechtlichen Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb wurde eine Expertengruppe elektronische Stimmabgabe (EXVE) eingesetzt. Die EXVE war interdisziplinär aus 13 Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft (Jurisprudenz, Sicherheit, Politologie), der interessierten Bundesstellen (Bundesamt für Justiz, Eidg. Büro für die Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen, Informatiksteuerungsorgan des Bundes) und der Kantone zusammengesetzt. Sie beendete die Arbeiten im April 2018 mit einem Bericht2 und kommt zum Schluss, dass die elektronische Stimmabgabe als dritter ordentlicher Stimmkanal etabliert werden kann. Der elektronische Stimmkanal kann dank der vollständigen Verifizierbarkeit sicher und vertrauenswürdig angeboten werden.3 Die Kantone sollen entscheiden, ob und wann sie die elektronische Stimmabgabe einführen wollen. Gleichzeitig sollen auch die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger in den anbietenden Kantonen weiterhin frei entscheiden können, ob sie ihre Stimme an der Urne, brieflich oder elektronisch abgeben wollen. Nach der Auffassung der EXVE haben sich die heutigen Sicherheitsanforderungen des Bundes bewährt. Die strengen bundesrechtlichen Anforderungen und der Detaillierungsgrad der Regelungen sind angesichts der Skalierbarkeit möglicher Manipulationen gerechtfertigt. Die Festlegung der Sicherheitsanforderungen soll weiterhin in der Kompetenz des Bundes liegen. Bei der operativen Umsetzung soll im ordentlichen Betrieb Spielraum für kantonale Regelungen bestehen. Diese Empfehlungen der EXVE sind Grundlage der vorliegenden Vernehmlassungsvorlage.

1.2 Die beantragte Neuregelung

Die Revisionsvorlage will die elektronische Stimmabgabe als ordentliches Verfahren der Stimmabgabe gesetzlich verankern und hat das Ziel, die Grundsätze für ein vertrauenswürdiges elektronisches Stimmverfahren festzulegen. Die Stimmberechtigten sollen ihre Stimme mit einem vollständig verifizierbaren und nach den bundesrechtlichen Vorgaben zertifizierten System abgeben können und auf diese Weise ein begründetes Vertrauen

2 Schlussbericht der Expertengruppe elektronische Stimmabgabe, verfügbar unter: www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Berichte und Studien.

3 Vgl. dazu die Erläuterungen zu Artikel 8b E-BPR. Die vollständige Verifizierbarkeit ist gegenwärtig in Artikel 4 und 5 der Verordnung der BK vom 13. Dezember 2013 über die elektronische Stimmabgabe (VEleS, SR 161.116) geregelt.