Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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dem Regelungsbedarf am besten entsprochen werden kann, hängt von den kantonalen Verfahren ab. Durch die Ergänzung in Artikel 12 Absatz 2, Artikel 38 Absatz 4 und Artikel 49 Absatz 2 E-BPR soll die Regelung daher den Kantonen überlassen bleiben.

Artikel 47 Absatz 1ter

In Kantonen mit Mehrheitswahlen, die keine stillen Wahlen kennen, können grundsätzlich alle Personen gewählt werden, die in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. Seit dem 1. November 2015 haben diese Kantone die Möglichkeit, die Angaben zu fristgerecht gemeldeten Kandidaturen zu veröffentlichen. Zusätzlich zu dieser Veröffentlichung sollen die Kandidaturen auch im System für die elektronische Stimmabgabe erfasst werden können. Die Vorerfassung der Kandidaturen sorgt einerseits dafür, dass die Stimmenden die Angaben nicht selbst eingeben müssen, sollten sie eine oder einen der angemeldeten Kandidierenden wählen wollen, und andererseits können die Stimmenden ihre Stimmabgabe dadurch verifizieren. Wie bisher kann auch für nicht angemeldete Stimmberechtigte gültig gestimmt werden. In diesem Fall kann die Stimmabgabe jedoch naturgemäss nur eingeschränkt verifiziert werden, indem das System lediglich rückmeldet, dass eine nicht angemeldete Person gewählt wurde.

Artikel 84

Absatz 2

Wahl- und Abstimmungsverfahren mit technischen Mittel bedürfen gemäss dem geltenden Artikel 84 Absatz 2 BPR der Genehmigung des Bundesrates. Mit Kreisschreiben vom 18. Mai 2016 hat der Bundesrat die Praxis zu dieser gegenwärtig geltenden Bestimmung kodifiziert.10 Darin wird einerseits der Einsatz von Banknotenzählern und Präzisionswaagen für die Ergebnisermittlung generell als genehmigt qualifiziert. Andererseits legt das Kreisschreiben die Voraussetzungen fest, unter denen Stimmzettel elektronisch erfasst und ausgezählt werden dürfen (sog. E-Counting). Die bisher bereits angewendeten E-Counting-Verfahren werden ebenfalls als genehmigt erklärt und bedürfen keiner erneuten Genehmigung durch den Bundesrat (vgl. dazu Kreisschreiben 2016, Ziff. 3.1). Allerdings haben Kantone, welche diese bewilligten Verfahren einsetzen, der Bundeskanzlei eine entsprechende Meldung zu machen und müssen die im Kreisschreiben festgelegten Bedingungen erfüllen. Im Kreisschreiben nicht genannte Verfahren sind bewilligungspflichtig. Die Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates hat sich mit der Praxis zu den E-Counting-Verfahren befasst und dazu am 5. September 2017 einen Bericht vorgelegt.11

Die neue Bestimmung in Artikel 84 Absatz 2 E-BPR hat das Ziel, der gegenwärtigen Praxis sowie den Empfehlungen der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates

10 Kreisschreiben des Bundesrates vom 18. Mai 2016 an die Kantonsregierungen über die Ermittlung von Ergebnissen oder Teilergebnissen eidgenössischer Volksabstimmungen mit technischen Mitteln (BBl 2016 4099).

11 Elektronische Auszählung von Stimmen (E-Counting). Bericht vom 5. September 2017 der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates (BBl 2018 149). Diesem Bericht ging eine Evaluation der Parlamentarischen Verwaltungskontrolle voraus, welche der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrates mit Bericht vom 9. Februar 2017 vorgelegt wurde (BBl 2018 163).