Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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dient der besseren Verständlichkeit und Orientierung. Die Bestimmung in Artikel 6 Absatz 1 E-BPR verlangt von den Kantonen, die erforderlichen Bestimmungen zu erlassen, um die in den Buchstaben a–e festgehaltenen Anforderungen zu gewährleisten. Die Kantone haben insofern einen Regelungsauftrag, verfügen jedoch über Regelungsspielraum und können die Verfahren wie bisher mit Rücksicht auf ihre lokalen Verhältnisse und Traditionen regeln. Die kantonalen Bestimmungen gelten als Ausführungsbestimmungen im Sinne von Artikel 91 Absatz 2 BPR und unterliegen entsprechend der Genehmigungspflicht durch den Bund.

Die in den Buchstaben a–c und e festgehaltenen Anforderungen sind bereits heute im BPR verankert. Die Neuregelung ergänzt diesen Katalog in Buchstabe d mit dem demokratischen Grundsatz, wonach eine Stimme nur einmal gültig abgegeben werden kann („one man one vote“). Der Grundsatz wird durch Artikel 34 BV bereits verfassungsrechtlich garantiert und ist für die elektronische Stimmabgabe in Artikel 27b Buchstabe a Ziffer 2 VPR explizit verankert. Die Einführung der elektronischen Stimmabgabe als ordentliches Verfahren der Stimmabgabe führt zu einer Zunahme der Stimmkanäle. Damit steigen auch die Anforderungen, um zu gewährleisten, dass jede Stimme nur einmal gültig abgeben werden kann. Je nach Ausgangslage in den Kantonen werden in der Praxis daher besondere Massnahmen erforderlich sein. Die ausdrückliche Verankerung der Anforderung im Gesetz trägt diesem Umstand Rechnung und erlaubt via die Genehmigung kantonaler Erlasse eine angemessene Bundesaufsicht.

Absatz 2

Die Bestimmung in Absatz 2 entspricht der gegenwärtig in Artikel 6 BPR enthaltenen Regelung. Dementsprechend schafft Absatz 2 für die Kantone keine neuen Verpflichtungen und dehnt auch die Rechte der Stimmberechtigten nicht aus. Der Wortlaut soll aber dem heutigen Sprachgebrauch angepasst werden. Auf den Begriff Invalide bzw. Invalidität sollte verzichtet werden5.

Artikel 7 Stimmabgabe an der Urne

Absatz 1

Vor der schweizweiten Einführung der voraussetzungslosen brieflichen Stimmabgabe 19946 stimmten und wählten die Stimmberechtigten in der Regel an der Urne. Mittlerweile wird lediglich noch ein kleiner Anteil der Stimmen am Wahl- und Abstimmungstag im Stimmlokal abgegeben. Infolge dieser Entwicklung wurden die Öffnungszeiten der Urnen verkürzt und die Anzahl Stimmlokale ist rückläufig. Dass die Kantone die Stimmabgabe an der Urne am Wahl- und Abstimmungstag ermöglichen müssen, ergibt sich bisher nur indirekt aus dem BPR. Dieses sieht entsprechend vor, dass der Bundesrat den Abstimmungstermin festlegt (Art. 10) und die Wahlen am zweitletzten Sonntag im Oktober stattfinden (Art. 19). Ausserdem kennt das BPR das Verfahren der vorzeitigen Stimmabgabe, welches ebenfalls impliziert, dass die Stimmberechtigten ihre Stimme am

5 Vgl. dazu Mo. 16.3309 Streiff-Feller „Gegen die sprachliche Diskriminierung von Menschen mit Behinderung“.

6 Ziffer I des Bundesgesetzes vom 18. März 1994, in Kraft seit dem 15. Dezember 1994 (AS 1994 2414; BBl 1993 III 445).