Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

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Stimmabgabeformen gleichzeitig zur Verfügung (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 8e E-BPR).

Absatz 2

Mit der Schaffung des BPR im Jahr 1976 wurde erstmals der Grundsatz bundesrechtlich geregelt, wonach ausschliesslich amtliche Stimm- und Wahlzettel für die Stimmabgabe verwendet werden dürfen (BBl 1975 I 1330). Die Bestimmung wurde Mitte der Neunzigerjahre ergänzt, indem kantonale Erfassungsbelege für die elektronische Datenverarbeitung den amtlichen Stimm- und Wahlzetteln gleichgestellt wurden (AS 1994 2414, BBl 1993 III 472). Bei der elektronischen Stimmabgabe geben die Stimmberechtigten ihre Stimme auf einer Webplattform ab und nutzen keine Wahl- und Stimmzettel im eigentlichen Sinn. Diesem Umstand soll mit der neu formulierten Bestimmung Rechnung getragen werden. Der Begriff amtliches Erfassungsmittel bringt zum Ausdruck, dass nicht nur physische Unterlagen für die Stimmabgabe benutzt werden können. Dabei gilt unverändert der Grundsatz, wonach ausschliesslich amtliche, d.h. von den Behörden zur Verfügung gestellte, Erfassungsmittel verwendet werden dürfen. Neben der Weboberfläche für die elektronische Stimmabgabe fallen auch die bereits nach geltendem Recht zulässigen kantonalen Erfassungsbelege für die elektronische Datenbearbeitung unter den Begriff des amtlichen Erfassungsmittels (siehe den unveränderten Wortlaut in Art. 33 Abs. 1bisBPR). Durch die Gleichstellung anderer amtlicher Erfassungsmittel mit den amtlichen Wahl- und Stimmzetteln können die gesetzlichen Bestimmungen, welche auf die Stimm- und Wahlzettel Bezug nehmen (Art. 11, 12, 13, 14, 31, 33, 34, 35, 37, 38, 39, 46, 48, 49, 50 und 52 BPR), sinngemäss angewendet werden.

Artikel 6 Anforderungen an das Verfahren der Stimmabgabe

Absatz 1

Artikel 34 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) garantiert die freie Willensbildung und die unverfälschte Stimmabgabe. Die Stimmberechtigten haben Anspruch darauf, dass kein Abstimmungs- oder Wahlergebnis anerkannt wird, das nicht den freien Willen der Stimmberechtigten zuverlässig und unverfälscht zum Ausdruck bringt (BGE 138 I 61, E. 6.2). Eine zuverlässige Willenskundgabe der Stimmberechtigten lässt sich auf verschiedene Weise gewährleisten. Die Bundesgesetzgebung überlässt es deshalb grundsätzlich den Kantonen, das Verfahren der Stimmabgabe zu regeln und beschränkt sich auf grundlegende Vorgaben. Das BPR kennt solche ausdrücklichen Vorgaben bisher für die vorzeitige, die briefliche und die elektronische Stimmabgabe (Art. 7 Abs. 4, Art. 8 Abs. 1 und Art. 8a Abs. 2 BPR). Die Anforderungen decken sich trotz teilweise leicht unterschiedlicher Formulierungen, da sie im Wesentlichen Grundsätze konkretisieren, die sich aus Artikel 34 Absatz 2 BV ergeben. Für die Stimmabgabe an der Urne enthält das Gesetz gegenwärtig keine ausdrücklichen Vorgaben, doch sind die Anforderungen auch hier zu berücksichtigen. Im Zuge der Schaffung eines zusätzlichen ordentlichen Stimmkanals sollen diese allgemeinen Anforderungen an alle Stimmabgabeverfahren einheitlich festgehalten werden. Die Zusammenführung in einem einzigen Artikel