Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht
Bundesrechts wegen keinen Anspruch darauf, elektronisch abstimmen und wählen zu können.
Die in Artikel 8a Absatz 1 E-BPR verankerte Bewilligungspflicht differenziert nicht zwischen einer Bewilligung der elektronischen Stimmabgabe bei Abstimmungen und bei Wahlen, wie dies im gegenwärtigen Versuchsbetrieb der Fall ist. Das eingesetzte System für die elektronische Stimmabgabe und die entsprechenden betrieblichen Abläufe unterscheiden sich in dieser Hinsicht nicht grundlegend. Daher soll eine Bewilligung gesamthaft für sämtliche Arten von Urnengängen erteilt werden können.
Absatz 2
Die Organisation und Durchführung von Urnengängen inklusive derjenigen in eidgenössischen Angelegenheiten fallen weitgehend in die Zuständigkeit der Kantone und Gemeinden. Nach Artikel 10 Absatz 2 BPR erlassen die Kantone die dafür erforderlichen Anordnungen, und gemäss Artikel 83 BPR gilt kantonales Recht, soweit weder das BPR noch die Ausführungserlasse des Bundes im entsprechenden Bereich Bestimmungen enthalten. Die Bundesgesetzgebung beschränkt sich in Bezug auf die Stimmabgabeverfahren bisher auf grundlegende Vorgaben. Im Bereich der elektronischen Stimmabgabe sind aufgrund der technischen Besonderheiten weitergehende Bundesvorschriften und damit einheitliche Standards für die Transparenz und die Sicherheit jedoch angezeigt. Damit lässt sich sicherstellen, dass die elektronische Stimmabgabe schweizweit in einer vertrauenswürdigen Art und Weise umgesetzt werden kann.
Gewisse Fehlfunktionen bei der elektronischen Stimmabgabe können skalieren: Während sich Unregelmässigkeiten bei den konventionellen Stimmkanälen selten entscheidend auf das Ergebnis auswirken werden und das potentielle Schadenausmass gering ist, könnten ohne geeignete Gegenmassnahmen Fehlfunktionen bei der elektronischen Stimmabgabe grössere Auswirkungen haben. Diesem Umstand ist bei den rechtlichen Vorgaben Rechnung zu tragen. Im Weiteren ist die Gewährleistung von Sicherheit und Nachvollziehbarkeit bei der elektronischen Stimmabgabe anspruchsvoll. Denn die Formulierung von wirksamen und gleichzeitig umsetzbaren Anforderungen erfordert nebst Kenntnissen der rechtlichen Vorgaben und der Praxis im Bereich der Ausübung der politischen Rechte auch aktuelles Spezialwissen im Bereich der allgemeinen Sicherheitstechnik sowie der Kryptografie. Die entsprechenden Vorschriften sollen daher auf Bundesebene verankert werden.
Gemäss Schlussbericht der EXVE sind die heute auf Verordnungsstufe festgelegten Bundesvorschriften zweckmässig. Sie entsprechen dem Stand der Technik und bieten auch langfristig einen geeigneten Rahmen für eine vertrauenswürdige elektronische Stimmabgabe. Damit sind sie nicht grundlegend revisionsbedürftig. Für den Fall grundlegender neuer Entwicklungen mit sicherheitstechnischer Relevanz müssen sie dennoch zeitnah angepasst werden können. Daher ist es sachlich gerechtfertigt, dem Bundesrat die Kompetenz einzuräumen, detaillierte Anforderungen festzulegen.