Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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schlagenen neuen Rechtsgrundlagen lassen es daher weiterhin zu, verschiedene Systeme für die elektronische Stimmabgabe einzusetzen. Eine rechtliche Pflicht zum Einsatz mehrerer Systeme ist jedoch nicht vorgesehen, zumal dies letztlich einen Eingriff in die Kompetenz der Kantone darstellen würde.
Nach rund fünfzehn Jahren Versuchszeit kann das Verfahren der elektronischen Stimmabgabe nach Ansicht des Bundesrates als ordentliches Verfahren vorgesehen werden. Insgesamt haben bisher 15 Kantone einem Teil ihrer Stimmberechtigten die elektronische Stimmabgabe ermöglicht. Die Statistiken zeigen dabei, dass die Stimmberechtigten von dieser Möglichkeit der Stimmabgabe Gebrauch machen.4 Die Einführung und die Ausdehnung der elektronischen Stimmabgabe ist sowohl für den Bund als auch für die Kantone und die Anbieter der Systeme eine Herausforderung. Die langjährige Versuchsphase ermöglichte, die Systeme für die elektronische Stimmabgabe kontrolliert zu entwickeln. Die nun ins Auge gefasste Überführung in den ordentlichen Betrieb stellt die bisherige Entwicklung auf eine stabile Grundlage und ermöglicht so die Etablierung des neuen Stimmkanals. Für die Kantone schafft die bundesgesetzliche Grundlage die notwendige Planungssicherheit, um die Anpassungsprozesse in den Kantonen an die Hand zu nehmen.
Die Vernehmlassungsvorlage bietet ausserdem die Gelegenheit für eine politische Debatte auf eidgenössischer Ebene zum Thema E-Voting. In der Folge kann faktenbasiert und auf der Grundlage einer umfassenden Auslegeordnung die Haltung für respektive gegen E-Voting erhoben und ausgewertet werden. Sollten die Ergebnisse der Vernehmlassung überwiegend negativ ausfallen, so könnte der Bundesrat jederzeit auf seinen Entscheid zurückkommen.
1.4 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Das Kosten-/Nutzenverhältnis der elektronischen Stimmabgabe hängt massgeblich von den kantonalen Verhältnissen ab und lässt sich nicht allgemeingültig bestimmen. Es ist daher konsequent, dass die Kantone über die Einführung der elektronischen Stimmabgabe entscheiden. Entscheiden sie sich dafür, so haben sie die anfallenden Kosten zu tragen. Dieser Grundsatz bleibt mit der vorgelegten Neuregelung unverändert. Für den Bund entstehen keine zusätzlichen Kosten.
1.5 Umsetzung
VPR und VEleS orientieren sich gegenwärtig am Versuchsbetrieb und sind darauf ausgelegt, Leitlinien für die Entwicklung von Systemen mit vollständiger Verifizierbarkeit vorzugeben. Die Sicherheitsanforderungen an ein System und dessen Betrieb sind strukturell an die schrittweise Entwicklung der elektronischen Stimmabgabe gebunden. Die Steuerung der Risiken in dieser Übergangsphase erfolgt vornehmlich durch eine Limi-
4 Nach jeder Volksabstimmung veröffentlicht die BK die statistischen Eckdaten zum E-Voting-Versuch: www.bk.admin.ch > Politische Rechte > E-Voting > Versuche mit E-Voting.