Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

Artikel 8e Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe

Absatz 1 Buchstabe a

Die Kantone sehen teilweise bereits heute vor, dass sich Stimmberechtigte anmelden müssen, wenn sie elektronisch abstimmen und wählen wollen. Hierzu bedarf es keiner Ermächtigung durch die Bundesgesetzgebung. Gemäss Artikel 8e E-BPR können die Kantone vorsehen, dass sich Stimmberechtigte für die elektronische Stimmabgabe anmelden und in der Folge lediglich noch einen Teil der Stimmunterlagen zugestellt erhalten, nämlich diejenigen Unterlagen, die sie für die elektronische Stimmabgabe benötigen.

Die Stimm- und Wahlunterlagen dürfen insoweit elektronisch zur Verfügung gestellt werden (sog. Dematerialisierung), als die elektronische Stimmabgabe gemäss Artikel 8b Absatz 1 E-BPR zuverlässig verifiziert werden kann. Nach heutigem Kenntnisstand ist dazu mindestens erforderlich, dass die Stimmberechtigten einen Stimmrechtsausweis erhalten, der die Prüfcodes und die Bestätigungscodes für die individuelle Verifizierung der Stimme enthalten. Durch die Zustellung dieser Angaben auf dem Postweg und damit auf einem von der IT unabhängigen Kanal lässt sich die Vertraulichkeit der Angaben sicherstellen. Die Erfüllung der entsprechenden Anforderungen führt dazu, dass allfällige Angreifer der elektronischen Prozesse die Angaben nicht in Erfahrung bringen können. Damit können die Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe zuverlässig verifizieren. Kennen die Kantone ein Anmeldeverfahren gemäss Artikel 8e Absatz 1 E-BPR, sind sie befugt, den angemeldeten Stimmberechtigten die Stimm- und Wahlzettel, die Abstimmungsinformationen sowie die Wahlanleitung und allenfalls weitere mit dem kantonalen Verfahren zusammenhängende Unterlagen nicht mehr in Papierform zuzustellen.

Sieht ein Kanton ein Anmeldeverfahren gemäss Artikel 8e Absatz 1 E-BPR vor, stehen den angemeldeten Stimmberechtigten unter Umständen nicht mehr alle Stimmkanäle zur Verfügung. Die Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe ist in diesen Fällen mit Einschränkungen bezüglich der nutzbaren Stimmkanäle verbunden. Artikel 8e Absatz 1 E-BPR ermächtigt die Kantone, dies auch für eidgenössische Urnengänge so vorzusehen.

Absatz 1 Buchstabe b

Diese Ermächtigung der Kantone wird in Artikel 8e Absatz 1 Buchstabe b E-BPR allerdings dahingehend eingeschränkt, dass angemeldete Stimmberechtigte ihre Stimme mindestens an der Urne abgeben können müssen, falls die elektronische Stimmabgabe nicht möglich ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn Stimmberechtigten falsche Verifizierungscodes angezeigt werden oder das System infolge eines lastbasierten Angriffs (distributed denial-of-service attack; DDoS) nicht verfügbar ist. Die Stimmberechtigten müssen den Behörden dabei nicht nachweisen können, dass die elektronische Stimmabgabe tatsächlich nicht möglich war. Im Gegenteil darf die Anmeldung für die elektronische Stimmabgabe nicht dazu führen, dass die betreffenden Stimmberechtigten an der Ausübung ihres Stimmrechts gehindert werden. Die mit dem Urnendienst