Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2018/92: Änderung des Bundesgesetzes über die politischen Rechte (Überführung der elektronischen Stimmabgabe in den ordentlichen Betrieb) · 25 Seiten
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technischen System. Diesbezüglich ist es in erster Linie Sache des Anbieters des Systems, die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. Kantone, welche das betreffende System nutzen, müssen jedoch Kenntnis von den bestehenden Risiken und den getroffenen Massnahmen haben. Andere Risiken betreffen eher die organisatorischen Prozesse bei den Kantonen selbst. Diese Prozesse können von Kanton zu Kanton unterschiedlich ausgestaltet sein und müssen jeweils von jedem Kanton selbst beurteilt werden. Das Risikomanagement wird im Rahmen der Zertifizierung der Infrastruktur und des Betriebs überprüft (vgl. dazu Anhang zur VEleS, Ziffer 5.3).
Der Bundesrat prüft im Rahmen des Bewilligungsverfahren, ob die Risiken nachvollziehbar beurteilt werden und angesichts sämtlicher Umstände als vertretbar bewertet werden können. Ob das Risikomanagement der Kantone und der Systemanbieter den Standards im Bereich der Informationssicherheit entspricht, wird im Rahmen der Zertifizierung wie erwähnt durch die akkreditierte Stelle geprüft.
Absatz 1 Buchstabe c
Mit der elektronischen Stimmabgabe sollen möglichst auch Stimmberechtigte mit einer Behinderung autonom stimmen und wählen können. Die elektronische Stimmabgabe kann dazu beitragen, den gesetzlichen Auftrag gemäss Artikel 6 Absatz 2 E-BPR zu erfüllen. Die Berücksichtigung der Bedürfnisse von Stimmberechtigten mit Behinderungen wird in Artikel 8d Absatz 1 Buchstabe c als Bewilligungsvoraussetzung für den Einsatz der elektronischen Stimmabgabe verankert. Die Bestimmung richtet sich an die Kantone und mittelbar auch an die Anbieter der Systeme für die elektronische Stimmabgabe. Sie vermittelt Stimmberechtigten mit einer Behinderung jedoch keinen Rechtsanspruch, elektronisch abstimmen und wählen zu können. Die Bestimmung schliesst es im Übrigen nicht aus, dass Stimmberechtigte mit einer Behinderung weitere Hilfsmittel benötigen, um ihre Stimme tatsächlich autonom abgeben zu können. Zu denken ist dabei beispielsweise an spezielle Geräte, um die Angaben auf dem Stimmrechtsausweis zu erkennen.
Absatz 2
Die Bewilligung des Bundesrates soll grundsätzlich unbefristet sein. Damit jedoch sichergestellt werden kann, dass die Bewilligungsvoraussetzungen für einen Einsatz der elektronischen Stimmabgabe stets gegeben sind, ist eine regelmässige Überprüfung erforderlich. Dies wird Aufgabe der Bundeskanzlei sein, die gemäss Artikel 1 Absatz 4 Buchstabe a der Organisationsverordnung für die Bundeskanzlei (OV-BK, SR 172.210.10) seitens des Bundes für die korrekte Durchführung eidgenössischer Wahlen und Abstimmungen zuständig ist. Entsprechend werden die Zertifikate und Belege (vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 8d Abs. 1 Bst. a) bei der Bundeskanzlei einzureichen sein. Sollten notwendige Zertifikate fehlen oder sich als mangelhaft erweisen oder sind andere Bewilligungsvoraussetzungen vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr gegeben, wird die Bundeskanzlei als vollziehende Stelle dem Bundesrat beantragen können, die Bewilligung zu entziehen bzw. zu sistieren. Dabei finden die allgemeinen verfahrensrechtlichen Grundsätze Anwendung.