Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 12Fedlex · Erläuternder Bericht
müssen die in seinen Systemen erfassten Belege von einer Regierungsbehörde (z.B. Einwohner- oder Meldeamt, Botschaft oder Konsulat) ausgestellt sein. In Frage kommen beispielsweise Identitätskarten, Führerscheine oder Ansässigkeitsbescheinigungen. Wo diese keine oder nur eine unvollständige Hausanschrift enthalten, ist die Voraussetzung an die Dokumentation auch erfüllt, wenn die in den Systemen des meldenden Finanzinstituts erfasste aktuelle Hausanschrift zusätzlich mit der auf weiteren beispielsweise von einer Regierungsbehörde ausgestellten Belegen erfassten Hausanschrift oder der Hausanschrift, die auf einer Selbstauskunft der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers erfasst ist, übereinstimmt, sofern das vorsätzlich falsche Ausfüllen der Selbstauskunft strafbar ist.
Nach Artikel 11 Absatz 5 erfüllt eine Adresse, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit einem Formular erhoben wurde, das darauf hinweist, dass die Erteilung einer falschen Auskunft mit Strafe bedroht ist, diese Voraussetzung. In der Praxis handelt es sich dabei namentlich um das sogenannte Formular A zur Feststellung der wirtschaftlich berechtigten Person.
Das direkte Abstellen auf die mittels eines solchen Formulars erfasste Hausanschrift, ohne die Einholung eines zusätzlichen von einer Regierungsbehörde ausgestellten Belegs, ist unvereinbar mit dem GMS. Das Global Forum empfiehlt der Schweiz daher, die Bestimmung aufzuheben.
Artikel 11 Absatz 5 soll aufgehoben werden. Damit gelten ab Inkrafttreten der Änderung im Rahmen des Hausanschriftverfahrens die Voraussetzungen nach Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS und seinem Kommentar. Meldende schweizerische Finanzinstitute können demnach weiterhin, jedoch nur subsidiär, auf eine Adresse abstellen, die im Rahmen der Sorgfaltspflichten zur Bekämpfung der Geldwäscherei mit einem Formular erhoben wurde, das darauf hinweist, dass die Erteilung einer falschen Auskunft mit Strafe bedroht ist, sofern die Voraussetzungen nach dem GMS dafür erfüllt sind.
Abs. 6 Bst. b Ziff. 2
Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.
Abs. 8
Erläuterung zur Aufhebung der bisherigen Bestimmung
Nach dem bisherigen Absatz 8 muss ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut das Konto schliessen, wenn ihm 90 Tage nach Eröffnung eines Neukontos Name, Anschrift und Geburtsdatum der Kontoinhaberin bzw. des Kontoinhabers oder der beherrschenden Person nicht vorliegen. Das Global Forum erachtet die Tatsache, dass es in der Schweiz möglich ist, ein Neukonto zu eröffnen, ohne dass diese grundlegenden Informationen vorliegen, als unvereinbar mit den Vorgaben des GMS. Es empfiehlt, Absatz 8 aufzuheben.
Der bisherige Absatz 8 soll entsprechend der Empfehlung des Global Forum aufgehoben werden.
Erläuterung zur neuen Bestimmung
Die in Abschnitt IV Unterabschnitt (A) und Abschnitt VI Unterabschnitt (A) GMS vorgesehenen Verfahren zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neukonten natürlicher Personen und von Rechtsträgern sehen vor, dass ein meldendes Finanzinstitut im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses eine Selbstauskunft der Kontoinhaberin, des Kontoinhabers und/oder der beherrschenden Personen einholen muss. Die Selbstauskunft ist gleichentags zu plausibilisieren (sogenannter "day-one"-Prozess). Die OECD hält in ihren Ausführungen zum GMS dazu fest, dass die Plausibilisierung der Selbstauskunft spätestens innerhalb von 90 Tagen abgeschlossen sein soll, sofern dies gleichentags nicht möglich ist, beispielsweise weil sie von einem Back-Office vorge-
24
nommen wird (sogenannter "day-two"-Prozess). Weiter halten die Ausführungen zum GMS fest, dass es in Ausnahmefällen vorkommen kann, dass dem meldenden Finanzinstitut zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung keine Selbstauskunft vorliegt. In diesen Fällen ist die Selbstauskunft nachträglich so schnell wie möglich, jedoch spätestens innerhalb von 90 Tagen einzuholen und zu plausibilisieren. Da der Selbstauskunft beim Kontoeröffnungsverfahren eine zentrale Rolle zukommt, be-
24 OECD. CRS-related Frequently Asked Questions, FAQ 22 (timing of self-certifications). Kann abgerufen werden unter: www.oecd.org/tax/automatic-exchange/ > CRS Implementation and Assistance > FAQs (Stand 16.1.2019).