Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 8Fedlex · Erläuternder Bericht
In der Schweiz wurden die Ausnahmebestimmungen gestützt auf die Auffangklauseln nach dem GMS u.a. in Anlehnung an jene unter dem Abkommen vom 14. Februar 2013 zwischen der Schweiz und den Vereinigten Staaten von Amerika über die Zusammenarbeit für eine erleichterte
20
Umsetzung von FATCA (FATCA-Abkommen; vgl. Anhang II des FATCA-Abkommen) oder aufgrund der wirtschaftlichen oder juristischen Rahmenbedingungen in der Schweiz formuliert. Aus den unter Ziffer 1.1.1 genannten Gründen wird den innerstaatlichen rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen im Grundsatz jedoch keine Rechnung getragen. Die Staaten haben deshalb ihre Ausnahmebestimmungen, die nicht den Vorgaben des AIA-Standards und des Global Forum entsprechen, zu bereinigen. Es zeigt sich, dass Finanzinstitute oder Konten, die von der vorliegenden Vorlage betroffen sind, von keinem anderen Staat vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen wurden respektive dass das Global Forum gegenüber jenen Staaten, die gleiche oder ähnliche Ausnahmen kennen, ebenfalls Empfehlungen ausgesprochen hat.
3 Beantragte Neuregelung
3.1 Umsetzung der Empfehlungen
Mit der Vorlage sollen die Empfehlungen des Global Forum̶ mit Ausnahme der Empfehlung zur
21
Aufhebung der Ausnahmebestimmung betreffend E-Geld-Konten (Art. 16 AIAV) ̶ umgesetzt werden.
Dazu sieht der Gesetzesvorentwurf die Aufhebung der Ausnahme für Stockwerkeigentümergemeinschaften sowie Anpassungen an den geltenden Sorgfaltspflichten vor. Weiter sollen die Beträge neu ausschliesslich in US-Dollar ausgewiesen und eine Dokumentenaufbewahrungspflicht für meldende schweizerische Finanzinstitute festgehalten werden. Faktisch besteht diese Pflicht bereits heute, im Sinne einer Klarstellung soll die Aufbewahrungspflicht neu explizit verankert werden.
In der Verordnung sollen gewisse auf dieser Stufe konkretisierten Ausnahmebestimmungen aufgehoben respektive angepasst werden. Betroffen sind die Ausnahmebestimmungen für Miteigentümergemeinschaften, für Vereine und Stiftungen sowie deren Konten, für Kapitaleinzahlungskonten und für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind. Weiter sollen gewisse Bestimmungen über die Sorgfalts- und Registrierungspflichten sowie betreffend die Beträge in US-Dollar dem Gesetzesvorentwurf entsprechend präzisiert werden. Um die Sorgfaltspflichten festzulegen, die für Finanzinstitute gelten, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen betroffenen sind, und um diesen angemessene Fristen zur Wahrnehmung der neuen bzw. zusätzlichen Pflichten unter dem AIA zu gewähren, sollen zudem Übergangsbestimmungen in die Verordnung aufgenommen werden.
Gewisse Empfehlungen des Global Forum werden auch in die AIA-Wegleitung einfliessen. Diese Arbeiten werden von der ESTV in Zusammenarbeit mit einer Expertengruppe wahrgenommen.
3.2 Weitere Änderungen
Unabhängig von der Prüfung des Global Forum soll die Gelegenheit genutzt werden, die geübte Praxis betreffend die Anmeldung von sogenannten Treuhänder-dokumentierten Trusts im Gesetz zu verankern und eine Bestimmung aufzunehmen, welche die zuständige Behörde ermächtigt, den AIA mit einem Partnerstaat in eigener Zuständigkeit auszusetzen, wenn dieser die Anforderungen der OECD im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit nicht erfüllt.
3.3 Abstimmung von Aufgaben und Finanzen
Mit dem Vorschlag, die grosse Mehrheit der Empfehlungen des Global Forum zu adressieren, unterstreicht die Schweiz ihre Bereitschaft, die internationalen Standards im Steuerbereich vollum-
20 SR 0.672.933.63
21 Der Umgang mit E-Geld-Instituten und E-Geld-Konten wird derzeit in der Arbeitsgruppe 10 des Fiskalkomitees der OECD beraten. Die Ergebnisse dieser Diskussion sollen in eine allfällige Revision des AIA-Standards einfliessen (Zeitpunkt offen). Es ist vorgesehen, dass bestimmte E-Geld-Produkte vom Anwendungsbereich des AIA ausgeschlossen werden sollen. Aus diesem Grund sind die Ergebnisse der Diskussion in der Arbeitsgruppe 10 abzuwarten, bevor die Schweizer Rechtsgrundlagen angepasst werden.