Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

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Finanzinstitut –, bei der ESTV anzumelden und vor seinem Namen „TDT=“ hinzuzufügen. Weiter ist im CRS-XML-Schema im Element „Reporting FI“ der Name des Trusts anzugeben. Auch hier ist vor dem Namen „TDT=“ hinzuzufügen.

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Die bestehende Regelung, die sich in der Praxis bewährt hat, soll neu in der AIAV festgehalten werden. Dazu wird in Artikel 13 Absatz 4 eine Delegationsnorm aufgenommen.

In anderen Staaten, darunter Konkurrenzfinanzplätze der Schweiz, bestehen ebenfalls Regelungen, die sicherstellen, dass bei Anwendung des TDT-Konzeptes eine vollständige Meldung gemäss den Vorgaben des GMS erfolgt.

Art. 15 Abs. 1

Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.

Art. 17a

Gemäss Randziffer 7 des Kommentars zu Abschnitt IX GMS muss das innerstaatliche Recht eine Bestimmung enthalten, wonach meldende Finanzinstitute die zur Erfüllung ihrer Pflichten unter dem AIA erstellten Unterlagen und eingeholten Belege während mindestens fünf Jahren nach der Übermittlung der Meldung aufbewahren müssen.

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Zwar sieht Artikel 958f Absatz 1 des Obligationenrechts (OR) als allgemeine Bestimmung über die kaufmännische Buchführung und Rechnungslegung vor, dass die Geschäftsbücher und die Buchungsbelege sowie der Geschäftsbericht und der Revisionsbericht während zehn Jahren aufzubewahren sind. Eine explizite Bestimmung in Bezug auf den AIA kennt das schweizerische Recht jedoch nicht. Das Global Forum bemängelt diesen Umstand und empfiehlt die Aufnahme einer expliziten Bestimmung über die Aufbewahrungspflicht in das AIAG.

Abs. 1

In einem neuen Artikel 17a soll vorgesehen werden, dass meldende schweizerische Finanzinstitute die zur Erfüllung ihrer Pflichten erstellten Unterlagen und eingeholten Belege entsprechend dem Wortlaut des GMS während fünf Jahren aufbewahren müssen.

Abs. 2

Die fünfjährige Aufbewahrungspflicht beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das meldende Finanzinstitut oder der von ihm beigezogene Dienstleister nach Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe a AIAG die Meldung an die ESTV übermittelt.

Art. 31 Abs. 2

Geht aus den Umständen nachweislich hervor, dass ein Partnerstaat die für den AIA systemrelevanten Anforderungen an die Vertraulichkeit und Sicherheit der ausgetauschten Informationen nicht erfüllt, sehen die einschlägigen Übereinkommen vor, dass der AIA gegenüber dem fehlbaren Partnerstaat ausgesetzt werden kann.

Im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit hat die OECD eine Praxis entwickelt, wonach die Partnerstaaten, welche die Voraussetzungen des AIA-Standards nicht erfüllen, in nichtreziproker Weise am AIA teilnehmen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn die betroffenen Staaten in Folge der Prüfung der Einhaltung der Bestimmungen zur Vertraulichkeit und Datensicherheit durch das Global Forum einen Aktionsplan umsetzen müssen, in dem die Massnahmen festgelegt werden, mit denen die identifizierten Mängel behoben werden müssen. Gemäss Abschnitt 7(1)(b) MCAA notifizieren diese Partnerstaaten der OECD, dass sie temporär als nicht reziproke Staaten gelten, bis der Aktionsplan umgesetzt ist und die getroffenen Massnahmen validiert sind. Die Partnerstaaten müssen in diesem Zusammenhang nichts unternehmen, weil der AIA durch den im MCAA immanenten Mechanismus faktisch ausgesetzt wird.

Im Falle eines bilateralen AIA-Abkommens ist die Situation materiell zwar identisch, verlangt aber, dass die Vertragspartei gegenüber dem fehlbaren Partner aktiv wird und die Aussetzung des Datenaustauschs nach Massgabe der einschlägigen Abkommensbestimmungen anzeigt. Die Ausset-

29 Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 31 Abs. 4 in Ziff. 4.2.

30 SR 220