Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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Artikel 7 soll aufgehoben werden. Damit qualifizieren diese Miteigentümergemeinschaften, entsprechend der Empfehlung des Global Forum, ab Inkrafttreten der Änderung in jedem Fall als NFE. Damit hat die Aufhebung der Bestimmung keine Auswirkung auf die Praxis.
Art. 9 Bst. d
Nach Artikel 9 gelten Kapitaleinzahlungskonten, welche die genannten Voraussetzungen erfüllen, als ausgenommene Konten. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Das Global Forum kritisiert, dass diese Kapitaleinzahlungskonten keiner zeitlichen Befristung unterstehen und damit ein Risiko für Steuerhinterziehung besteht, wenn Gelder dauerhaft auf einem solchen Konto einbezahlt sind und die vorgegebene Gründung oder Kapitalerhöhung verzögert bzw. gar nie stattfinden wird. Aus diesem Grund ist das Global Forum der Ansicht, dass Kapitaleinzahlungskonten nicht generell vom Anwendungsbereich des AIA ausgenommen werden können. Das Global Forum empfiehlt, diese Bestimmung aufzuheben oder eine entsprechende zeitliche Befristung vorzusehen, die 90 Tage nicht überschreitet. Wird der auf einem Kapitaleinzahlungskonto einbezahlte Betrag innert dieser 90 Tage nicht seinem Zweck entsprechend verwendet, darf das betroffene Konto nicht länger als ausgenommenes Konto qualifizieren.
Der neue Buchstabe d sieht vor, dass die Gründung oder Kapitalerhöhung, zu deren Zweck das Kapitaleinzahlungskonto eröffnet wurde, innert 90 Tagen nach der Kontoeröffnung vollzogen sein muss. Ist dies nicht der Fall, so hat das meldende schweizerische Finanzinstitut gestützt auf die Verfahren nach dem GMS festzustellen, ob es sich beim betroffenen Konto um ein meldepflichtiges Konto handelt.
In der Praxis dürfte diese Regelung von geringer Tragweite sein, da Kapitaleinzahlungskonten in der Regel unmittelbar vor der Gründung oder vor der Kapitalerhöhung eröffnet und bereits einige Tage nach erfolgter Gründung oder Kapitalerhöhung wieder aufgelöst oder in Einlagenkonten umgewandelt werden, die wiederum dem Anwendungsbereich des AIA unterstellt sind. Damit ist sichergestellt, dass die Kapitaleinzahlung nicht als Scheingeschäft zur Steuerhinterziehung missbraucht wird.
Art. 10
Nach Artikel 10 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Vereinen, die nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als ausgenommene Konten behandelt werden. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht, soll sie aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von solchen Vereinen ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu
33
überprüfen.
Art. 11
Nach Artikel 11 können Konten von in der Schweiz errichteten und organisierten Stiftungen, welche die in Artikel 6 AIAV statuierten Voraussetzungen erfüllen, als ausgenommene Konten behandelt werden. Die Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht, soll sie aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, Konten von diesen Stiftungen ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten zu
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überprüfen.
Art. 12
Artikel 7 AIAV soll aufgehoben werden. Da Artikel 12 auf die darin genannten Voraussetzungen verweist, ist eine Anpassung von Artikel 12 erforderlich. Die vormals in Artikel 7 AIAV statuierten Voraussetzungen sollen in Artikel 12 überführt werden.
33 Vgl. Fn. 31
34 Vgl. Fn. 31