Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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zung des AIA bedarf diesfalls keiner rechtlichen oder politischen Würdigung der Umstände, sondern ergibt sich aufgrund von objektiv feststellbaren Tatsachen, nämlich das Vorliegen eines Aktionsplans des Global Forum. Aus verfahrensökonomischen Gründen ist es daher angezeigt, den Bundesrat in diesen Fällen zu entlasten und die Sistierung des Datenaustauschs der zuständigen Behörde zu überlassen.
Der neue Absatz 2 sieht demgemäss vor, dass die zuständige schweizerische Behörde den AIA in eigener Kompetenz aussetzen kann, wenn die Anforderungen der OECD im Bereich der Vertraulichkeit und Datensicherheit nicht erfüllt sind.
Sobald der betroffene Partnerstaat die Mängel behoben hat (was vom Global Forum entsprechend validiert wird), sind die Voraussetzungen für den AIA objektiv erfüllt, sodass die zuständige Behörde die Suspendierung des Datenaustauschs in eigener Kompetenz wieder aufheben kann. Die während der Aussetzung des AIA gesammelten Informationen über Finanzkonten werden nach Massgabe des Abkommens ausgetauscht, sobald die Aussetzung rückgängig gemacht wurde.
4.2 AIAV Art. 5
Nach Artikel 5 gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Vereine, welche nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt A GMS) und nicht wirtschaftliche Zwecke verfolgen, als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht, soll sie aufgehoben werden. Damit gelten diese Vereine, sofern sie nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen, ab Inkrafttreten der Änderung als meldende Finanzinstitute und haben entsprechend ab diesem Zeitpunkt die Pflichten nach den
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internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen wahrzunehmen.
Art. 6
Nach Artikel 6 gelten in der Schweiz errichtete und organisierte Stiftungen, welche nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt A GMS) und gleichzeitig die in Artikel 6 genannten Voraussetzungen erfüllen, als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde. Aus den gleichen Gründen gelten diese Rechtsträger auch nach Anhang II des FATCA-Abkommens als nicht meldend.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht, soll sie aufgehoben werden. Damit gelten diese Stiftungen, sofern sie nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen, ab Inkrafttreten der Änderung als meldende Finanzinstitute und haben entsprechend ab diesem Zeitpunkt die Pflichten nach den
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internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen wahrzunehmen.
Art. 7
Nach Artikel 7 gelten Miteigentümergemeinschaften, welche nach GMS die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut (vgl. Abschnitt VIII Unterabschnitt A GMS) und gleichzeitig die in Artikel 7 genannten Voraussetzungen erfüllen, als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde.
Das Global Forum beurteilt Artikel 7 als obsolet. Seiner Ansicht nach können Miteigentümergemeinschaften in keinem Fall als Finanzinstitute qualifizieren und sind deshalb entsprechend der Systematik nach GMS immer als NFE zu behandeln. Es empfiehlt der Schweiz, die Bestimmung aufzuheben.
31 Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 35a AIAV in Ziff. 4.2.
32 Vgl. Fn. 31