Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

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Das Global Forum erachtet diesen Mechanismus als unklar und empfiehlt, die Beträge neu entsprechend dem Wortlaut des GMS in US-Dollar auszuweisen.

Die Beträge in Franken sollen neu in US-Dollar ausgewiesen werden. Damit wird der Mechanismus zur Überprüfung von Währungsschwankungen obsolet und die Branche wendet ab Inkrafttreten der Änderung feste Beträge für die Berechnung der anwendbaren Schwellenwerte an.

Art. 2 Abs. 1 Bst. i und j

Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.

Art. 3 Abs. 10

23 Nach Artikel 3 Absatz 10 gelten aufgrund von Artikel 712l Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) errichtete Stockwerkeigentümergemeinschaften als nicht meldende Finanzinstitute. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, weil aufgrund der Ausgestaltung und Zweckgebundenheit solcher Fonds das Umgehungsrisiko als gering eingestuft wurde. Aus den gleichen Gründen gelten diese Rechtsträger auch nach Anhang II des FATCA-Abkommens als nicht meldend.

Das Global Forum beurteilt Artikel 3 Absatz 10 als obsolet. Seiner Ansicht nach qualifizieren Stockwerkeigentümergemeinschaften in keinem Fall als Finanzinstitute und sind deshalb gemäss GMS immer als NFE zu behandeln. Es empfiehlt der Schweiz, die Bestimmung aufzuheben.

Artikel 3 Absatz 10 soll aufgehoben werden. Damit qualifizieren diese Stockwerkeigentümergemeinschaften, entsprechend der Empfehlung des Global Forum, ab Inkrafttreten der Änderung in jedem Fall als NFE. Damit hat die Aufhebung dieser Bestimmung keine Auswirkung auf die Praxis.

Art. 4 Abs. 1 Bst. a und 2 Bst. a

Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.

Art. 4 Abs. 1 Bst. c

Diese Änderung betrifft nur den französischen Text, der damit der deutschen und der italienischen Fassung angepasst werden soll.

Art. 5 Abs. 3

Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.

Art. 10 Abs. 1 erster Satz

Mit der vorgeschlagenen Anpassung der Beträge in US-Dollar hat die Bestimmung des für die Feststellung der Schwellenwerte relevanten Gesamtsaldos oder -werts auf Empfehlung des Global Forum ausschliesslich in US-Dollar zu erfolgen. Aus diesem Grund soll der Verweis in Artikel 10 Absatz 1 auf Artikel 12 Absatz 4 AIAG, der aufgrund der vorgeschlagenen Währungsanpassung gestrichen werden soll, durch den Begriff «US-Dollar» ersetzt werden. Zur Abgrenzung zum zweiten Satz erfolgt ausserdem eine Anpassung der Formulierung der Bestimmung.

Art. 11 Abs. 5, 6 Bst. b Ziff. 2 und 8–10

Abs. 5

Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS sieht vor, dass ein meldendes Finanzinstitut für die Identifikation meldepflichtiger Konten unter den bestehenden Konten natürlicher Personen auf das sogenannte Hausanschriftverfahren abstellen kann. Dieses Verfahren ist ausschliesslich für Konten von geringerem Wert zulässig. Dabei erfolgt die Bestimmung der steuerlichen Ansässigkeit durch eine mit Belegen dokumentierte Hausanschrift. Damit ein Finanzinstitut auf eine Adresse abstellen kann, die es in seinen Unterlagen hat, muss diese aktuell sein. Das Hausanschriftverfahren stellt ein zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten vereinfachtes Verfahren dar.

Randziffer 10 des Kommentars zu Abschnitt III Unterabschnitt B(1) GMS führt aus, auf welche Belege ein meldendes Finanzinstitut im Rahmen des Hausanschriftverfahrens abstellen kann. So

23 SR 210