Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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zur Einholung der ausstehenden Informationen auf ein Jahr als standardwidrig. Es empfiehlt, diesen Passus zu streichen.
Absatz 9 soll dahingehend geändert werden, dass die Frist für die Einholung der ausstehenden Informationen 90 Tage nicht überschreiten darf. Eine Verlängerung der Frist von 90 Tagen auf maximal ein Jahr soll nicht mehr möglich sein. Weiter soll klargestellt werden, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut neben der Kontosperrung auch eine Kontoschliessung vornehmen kann, wenn ihm innert 90 Tagen nach Eröffnung eines Neukontos die nach dem anwendbaren Abkommen und dem AIAG notwendigen Informationen nicht vorliegen. Diese Ergänzung ist aufgrund der Aufhebung des bisherigen Absatzes 8 erforderlich. Da namentlich das Bundesgesetz
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vom 2. April 1908 über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz, VVG) nur wenige abschliessende Tatbestände vorsieht, die eine einseitige Kündigung durch den Versicherer erlauben, soll dazu in Absatz 9 ein ausserordentliches Kündigungsrecht aufgenommen werden. Ein meldepflichtiges schweizerisches Finanzinstitut darf ein Neukonto hingegen nicht schliessen, wenn in Bezug auf das Konto eine Meldepflicht nach Artikel 9 des Geldwäschereigesetzes vom 10.
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Oktober 1997 (GwG) besteht. Eine solche besteht, wenn ein Finanzintermediär den begründeten Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung hat. In der Regel sind die Vermögenswerte, die der Meldestelle gemeldet werden, zu sperren (vgl. Art. 10 GwG).
Absatz 9 findet Anwendung auf Absatz 8 Buchstabe b sowie auf jene Fälle, in denen die Selbstauskunft zwar vor der Kontoeröffnung erteilt wurde, wo für den Abschluss ihrer Plausibilisierung, sofern sie nicht gleichentags vorgenommen werden konnte ("day-two"-Prozess), jedoch die Einholung zusätzlicher Informationen erforderlich ist.
Abs. 10
Aufgrund der vorgenannten Änderungen ist eine Anpassung in Absatz 10 erforderlich. Mit der Anpassung soll der Bundesrat ermächtigt werden, die im neuen Absatz 8 Buchstabe b genannten Ausnahmefälle näher zu umschreiben. Er soll sich dabei an der Praxis anderer Staaten orientieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt, gleichzeitig aber betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten keine strengeren Pflichten auferlegt werden, als Finanzinstituten anderer Staaten.
Art. 12 Abs. 2–4
Artikel 12 Absätze 2–4 sollen aufgrund der Änderung betreffend die Beträge in Franken aufgehoben werden. Da die Beträge neu nur noch in US-Dollar ausgewiesen werden sollen, werden diese Bestimmungen obsolet.
Art. 13 Abs. 4
Gemäss Abschnitt VIII Unterabschnitt B(1)(e) GMS gilt ein nach dem Recht eines meldepflichtigen Staates errichteter Trust als nicht meldendes Finanzinstitut, soweit die oder der Trustee des Trusts ein meldendes Finanzinstitut ist und sämtliche nach Abschnitt I GMS zu meldenden Informationen zu sämtlichen meldepflichtigen Konten des Trusts meldet. Dieses sogenannte Treuhänderdokumentierte-Trust-Konzept (Trustee-Documented-Trust-Konzept; TDT-Konzept) wurde in Artikel 3 Absatz 9 AIAG übernommen. Gemäss Randziffer 56 des Kommentars zu Abschnitt VIII Unterabschnitt B(1)(e) GMS muss die oder der Trustee die Informationen so melden, wie es der Trust machen würde und zu dessen Identifikation den Namen des Trusts angeben.
In der Praxis verwaltet eine oder ein Trustee in der Regel eine Vielzahl von Trusts. Eine Sammelmeldung im Namen der bzw. des Trustee für alle von ihr bzw. ihm verwalteten Trusts ohne Angabe der Namen der Trusts ist auch in diesem Fall nicht möglich, denn der Name des Trusts ist gemäss Kommentar zum GMS in jedem Fall anzugeben.
Um eine standardkonforme Anwendung des TDT-Konzeptes zu gewährleisten, hat die ESTV gestützt auf Artikel 22 Absatz 2 und 4 AIAG in der AIA-Wegleitung eine Klarstellung zum TDT-
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Konzept vorgenommen. Demnach hat die oder der Trustee den Trust, der vom TDT-Konzept Gebrauch macht – ungeachtet der Klassifizierung des Trust als nicht meldendes schweizerisches
26 SR 221.229.1
27 SR 955.0
28 Eidgenössische Steuerverwaltung. Einsehbar unter: www.estv.admin.ch > Internationales Steuerrecht > AIA > Publikationen > Wegleitung über den Standard für den automatischen Informationsaustausch in Steuersachen (Stand 23.1.2019).