Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 19Fedlex · Erläuternder Bericht

vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden und für die im Rahmen der Überprüfung durch das meldende schweizerische Finanzinstitut eine Selbstauskunft ohne SIN eingeholt wurde, finden die

36

Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C GMS Anwendung. Generell ausgenommen von der Pflicht zur Einholung einer SIN sind jene Fälle, in denen der Kontoinhaber, die Kontoinhaberin und/oder die ihn beherrschenden Personen in einem nicht meldepflichtigen Staat steuerlich ansässig sind (z.B. der Schweiz), in denen der meldepflichtige Staat keine solche Nummer ausgibt oder in denen das innerstaatliche Recht des betreffenden meldepflichtigen Staates nicht zur Erfassung der durch den meldepflichtigen Staat ausgegebenen SIN verpflichtet (vgl. Abschnitt I Unterabschnitt D GMS i.V.m. Randziffer 7 des Kommentars zu Abschnitt IV GMS und Randziffer 14 des Kommentars zu Abschnitt V GMS).

Erläuterung zur neuen Bestimmung

Im neuen Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG soll festgehalten werden, dass neben dem in Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe a AIAG genannten Fall die Eröffnung eines Neukontos ohne Vorliegen einer Selbstauskunft der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Artikel 27 führt die Ausnahmefälle auf.

Bst. a

Im Bereich der Lebensversicherungen kann ein Neukonto im Sinne des AIA begründet werden, ohne dass der Lebensversicherer etwas dazu beiträgt oder die Entstehung des Neukontos ablehnen kann. Da in diesen Fällen vorgängig keine Selbstauskunft eingeholt werden kann, der Versicherer aber gleichwohl dazu verpflichtet ist, die neue Versicherungsnehmerin oder den neuen Versicherungsnehmer einzutragen, ist die Formulierung einer Ausnahme erforderlich.

Buchstabe a hält fest, dass dies auf Versicherungen auf fremdes Leben (Drittlebensversicherungen) zutrifft, bei denen es infolge einer Rechtsnachfolge zu einem Wechsel der Versicherungsnehmerin oder des Versicherungsnehmers kommt.

Bst. b

Nach Buchstabe b soll eine Ausnahme ausserdem für jene Fälle gelten, in denen es aufgrund einer gerichtlichen oder behördlichen Anordnung zu einem Wechsel der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers kommt. Zu denken ist dabei beispielsweise an den Wechsel einer Versicherungsnehmerin oder eines Versicherungsnehmers, wenn im Rahmen einer Scheidungskonvention festgehalten wird, dass eine Säule 3b-Police auf die Partnerin oder den Partner zu übertragen ist. In diesen Fällen wird ebenfalls ein Neukonto begründet, ohne dass das meldende schweizerische Finanzinstitut etwas dazu beiträgt oder die Entstehung des Neukontos ablehnen kann.

Gemäss Artikel 11 Absatz 8 Buchstabe b AIAG muss das meldende schweizerische Finanzinstitut die ausstehende Selbstauskunft in den Fällen nach Buchstaben a und b spätestens innerhalb von 90 Tagen erhalten haben und plausibilisieren. Andernfalls sind Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 9 AIAG zu ergreifen.

Art. 30

Artikel 30 soll aufgrund der Änderung betreffend die Beträge in Franken aufgehoben werden. Da die Beträge neu nur noch in US-Dollar ausgewiesen werden sollen, wird diese Bestimmung obsolet.

Art. 31 Abs. 3 und 4

Abs. 3

Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.

Abs. 4

Gemäss Artikel 13 Absatz 4 AIAG soll der Bundesrat die Einzelheiten der Anmeldung von Trusts, die vom TDT-Konzept Gebrauch machen, in der Verordnung regeln. Der neu in die Verordnung aufzunehmende Absatz 4 übernimmt die bestehende, in der Praxis geübte Regelung. Wenn der

36 Vgl. Fn. 31