Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

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ternationale Verpflichtungen – so etwa das FATCA-Abkommen zwischen der Schweiz und den USA – werden durch die Vorlage nicht tangiert.

6.3 Erlassform

Das Bundesgesetz über die Änderung des AIAG untersteht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe a BV.

6.4 Unterstellung unter die Ausgabenbremse

Die Vorlage untersteht nicht der Ausgabenbremse nach Artikel 159 Absatz 3 Buchstabe b BV, da sie weder Subventionsbestimmungen noch die Grundlage für die Schaffung eines Verpflichtungskredits oder Zahlungsrahmens enthält.

6.5 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Der Bundesrat soll in Artikel 11 Absatz 10 AIAG ermächtigt werden, die Ausnahmefälle bei der Einholung einer Selbstauskunft festzulegen. Diese Delegation ermöglicht es, den Besonderheiten bestimmter Branchen angemessen Rechnung zu tragen und stellt für die betroffenen Finanzinstitute eine administrative Erleichterung bei der Eröffnung von Neukonten dar. Er soll sich dabei an der Praxis anderer Staaten orientieren. Damit soll sichergestellt werden, dass die Schweiz den AIA standardkonform umsetzt, gleichzeitig aber betroffenen meldenden schweizerischen Finanzinstituten keine strengeren Pflichten auferlegt werden, als Finanzinstituten anderer Staaten.

Nach Artikel 13 Absatz 4 AIAG regelt der Bundesrat die Einzelheiten in Bezug auf die Registrierung von Trusts, die vom Konzept des Treuhänder-dokumentierten Trusts nach Artikel 3 Absatz 9 AIAG Gebrauch machen. Diese Delegation zur Festhaltung der bestehenden Praxis scheint sachlich angemessen und ermöglicht es, allfällige Änderungen in diesem Zusammenhang rasch nachzuvollziehen.

6.6 Datenschutz

Die vorgeschlagenen Massnahmen werfen datenschutzrechtlich keine Probleme auf.