Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

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steht die Erwartung, dass die Staaten in ihrem innerstaatlichen Recht strenge Massnahmen festlegen, mit denen sichergestellt wird, dass bei der Neukontoeröffnung in jedem Fall̶ mit Ausnahme der genannten Ausnahmefälle und der Fälle nach Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) GMS̶ eine Selbstauskunft vorliegt.

Die Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen enthalten keine explizite Bestimmung, die präzisiert, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne vorgängige Erteilung einer Selbstauskunft grundsätzlich nicht zulässig ist. Dies wird vom Global Forum kritisiert. Es empfiehlt der Schweiz, gesetzlich festzuhalten, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne Vorliegen einer Selbstauskunft neben dem im GMS in Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) vorgesehen Fall nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Es soll weiter klargestellt werden, dass die Selbstauskunft in diesen Fällen grundsätzlich so schnell wie möglich, aber spätestens innerhalb von 90 Tagen vorliegen und plausibilisiert werden muss.

Im Sinne der vorstehenden Ausführungen soll in Absatz 8 festgehalten werden, dass die Eröffnung eines Neukontos ohne Erteilung einer Selbstauskunft nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Absatz 8 führt die zulässigen Ausnahmefälle auf.

Bst. a

In Buchstabe a soll festgehalten werden, dass ein meldendes schweizerisches Finanzinstitut im Rahmen des Verfahrens zur Identifikation meldepflichtiger Konten unter den Neukonten von Rechtsträgern auf die Einholung einer Selbstauskunft verzichten kann, sofern es anhand von ihm vorliegenden oder öffentlich verfügbaren Informationen in vertretbarer Weise feststellen kann, dass es sich bei der Kontoinhaberin oder dem Kontoinhaber um eine nicht meldepflichtige Person handelt. Es handelt sich dabei um eine vom GMS vorgesehene Ausnahme von der Pflicht zur Einholung einer Selbstauskunft bei einer Neukontoeröffnung (vgl. Abschnitt VI Unterabschnitt A(1)(b) GMS). Als nicht meldepflichtige Person gelten nach Abschnitt VIII Unterabschnitt D(2) GMS qualifizierte börsennotierte Kapitalgesellschaften, Kapitalgesellschaften, die verbundene Rechtsträger einer qualifizierten börsennotierten Kapitalgesellschaft sind, staatliche Rechtsträger, internationale Organisationen, Zentralbanken und Finanzinstitute. Als öffentlich verfügbare Informationen gelten gemäss dem Kommentar zu Abschnitt V Unterabschnitt D(1)(b) GMS u.a. Informationen, die von staatlichen Behörden oder Institutionen publiziert werden (z.B. die FATCA Foreign Financial Institution List des US Internal Revenue Service), Informationen in öffentlich zugänglichen amtlichen Registern (z.B. dem Handelsregister), Informationen, die von einer anerkannten Börse publiziert werden sowie jede öffentlich zugängliche, nach einem anerkannten Industriestandard erfolgte und von einem Berufsverband oder einer Handelskammer erlassene Klassifikation der Rechtsträger.

Das Recht auf den Verzicht zur Einholung einer Selbstauskunft in diesen Fällen besteht gemäss den Ausführungen nach GMS bereits heute. Aufgrund der vorgeschlagenen Änderung nach Buchstabe b ist es im Sinne einer Klarstellung angezeigt, dieses Recht neu explizit im AIAG festzuhalten.

Bst. b

Gestützt auf die Empfehlungen des Global Forum soll in Buchstabe b festgehalten werden, dass neben dem in Buchstaben a genannten Fall die Eröffnung eines Neukontos ohne Vorliegen einer Selbstauskunft nur in Ausnahmefällen zulässig ist. Nach den Ausführungen der OECD zum GMS ist in Bezug auf diese Ausnahmefälle an Besonderheiten einer bestimmten Branche zu denken, aufgrund deren es nicht möglich ist, die Selbstauskunft gleichentags einzuholen. Der Bundesrat

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umschreibt die Ausnahmefälle näher. Das meldende schweizerische Finanzinstitut muss die ausstehende Selbstauskunft in diesen Fällen spätestens innerhalb von 90 Tagen erhalten und plausibilisieren. Andernfalls sind Massnahmen nach Absatz 9 zu ergreifen.

Abs. 9

Nach Absatz 9 hat ein meldendes Finanzinstitut 90 Tage Zeit, um von der Kontoinhaberin, dem Kontoinhaber und/oder den beherrschenden Personen nicht vorliegende Informationen, die nach dem GMS im Rahmen des Kontoeröffnungsprozesses beschafft werden müssen, einzuholen. Es kann die Frist von 90 Tagen auf maximal ein Jahr verlängern, wenn besondere Gründe für das Nichtvorliegen der Informationen bestehen. Das Global Forum erachtet die Verlängerung der Frist

25 Vgl. dazu die Ausführungen zu Art. 27 AIAV in Ziff. 4.2.