Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten

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fänglich umzusetzen. Damit ist ein Aufwand für die betroffenen Kreise und Interessenträger verbunden. So führt die Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Vereine und Stiftungen, welche die Voraussetzungen nach GMS für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllen, dazu, dass diese ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen die Pflichten nach den internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen wahrnehmen müssen. Aufgrund der Tatsache, dass in der Praxis nur wenige Vereine als Finanzinstitute qualifizieren dürften, dürfte sich die Auswirkung einer Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen in Grenzen halten. Im Falle der betroffenen Stiftungen hingegen dürfte es in der Praxis vermehrt vorkommen, dass die Voraussetzungen für eine Qualifikation als Finanzinstitut erfüllt sind. In diesen Fällen dürften sich teilweise komplexe Umsetzungsfragen stellen, die gemeinsam mit den betroffenen Instituten zu adressieren sein werden. Da die Unterstellung von Stiftungen unter den Anwendungsbereich des AIA jedoch einen der zentralen Pfeiler des AIA-Standards darstellt und andere Staaten Stiftungen nicht von seinem Anwendungsbereich ausnehmen, ist die Erwartung gegenüber der Schweiz, diese Ausnahme aufzuheben, gross. Mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmung wird die Behandlung von Stiftungen, die in der Schweiz errichtet wurden und die genannten Voraussetzungen erfüllen, gleichgestellt mit jener der übrigen Stiftungen. Die Aufhebung der Ausnahme für Stockwerkeigentümergemeinschaften und Miteigentümergemeinschaften wird in der Praxis keine Auswirkungen haben, da diese Rechtsträger dem Global Forum zufolge in jedem Fall als sogenannte Non Financial Entities (NFE) und damit in keinem Fall als Finanzinstitut qualifizieren.

Die vorgeschlagene Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Konten von Vereinen und Stiftungen und für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind, führt dazu, dass meldende schweizerische Finanzinstitute, die entsprechende Konten führen, ab Inkrafttreten der vorgeschlagenen Änderungen die Sorgfalts- und Meldepflichten nach den internationalen Abkommen und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen auf diese Konten anwenden müssen. Diese Konten werden in der Regel von Finanzinstituten geführt oder gehalten, die den AIA bereits umsetzen und deshalb über die nötigen technischen Systeme und internen Regeln verfügen (bspw. von Banken). Die Aufhebung der genannten Ausnahmebestimmungen dürfte daher diesbezüglich nur beschränkt Mehraufwand verursachen. Aufgrund der grossen Anzahl von Vereinskonten ist im Bereich der Identifikation und Dokumentation der Kontoinhaber und/oder der sie beherrschenden Personen hingegen mit einem Mehraufwand für die betroffenen Finanzinstitute zu rechnen. Dies gilt für die neu einzuführende zeitliche Beschränkung für die Ausnahme von Kapitaleinzahlungskonten gleichermassen. Der Mehraufwand, der mit der Aufhebung der übrigen Ausnahmebestimmungen verursacht wird, dürfte sich aufgrund der geringeren Anzahl betroffener Konten in Grenzen halten. Insbesondere von der Ausnahmebestimmung für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind, wird in der Praxis kaum Gebrauch gemacht. Die Aufhebung dieser Bestimmung scheint vor diesem Hintergrund angemessen. Mit der Aufnahme von Übergangsbestimmungen in die AIAV wird für die von diesen Änderungen betroffenen Finanzinstitute eine Erleichterung angestrebt und verhindert, dass sie rückwirkend Pflichten wahrzunehmen haben. Damit kann der zu erwartende Mehraufwand deutlich abgefedert werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Sorgfaltspflichten, die Festhaltung der Pflicht zur Anmeldung von Treuhänder-dokumentierten Trusts, die Ausweisung der Beträge in US-Dollar und die Aufnahme einer Dokumentenaufbewahrungspflicht dürften bei den betroffenen Finanzinstituten einen geringen Mehraufwand verursachen. Diese Pflichten werden in der Praxis bereits heute grossmehrheitlich entsprechend wahrgenommen. Weiter besteht schon heute die Pflicht zur Dokumentenaufbewahrung und gemäss einer Weisung der ESTV zur Anmeldung von Treuhänderdokumentierten Trusts. Diese Pflichten werden mit den vorgeschlagenen Änderungen einzig explizit im AIAG festgehalten.

3.4 Würdigung

Über die letzten Jahre hat die Schweiz zahlreiche Anstrengungen unternommen, um den internationalen Standards im Steuerbereich gerecht zu werden, darunter die vollumfängliche Umsetzung des AIA-Standards. Dies trägt entscheidend zur Glaubwürdigkeit und Reputation des Schweizer Finanzplatzes bei. Durch die Prüfung des Global Forum ergaben sich nun zusätzliche Klarstellun-