Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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Art. 14
Da die Beträge betreffend die Schwellenwerte nach GMS und seinem Kommentar neu nur noch in US-Dollar ausgewiesen werden sollen, ist eine Anpassung von Artikel 14 erforderlich. Der Begriff «Franken» soll durch «US-Dollar» ersetzt werden.
Art. 15
Nach Artikel 15 können Konten, die nach der Gesetzgebung des Ansässigkeitsstaats der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers zur Umsetzung des GMS als ausgenommene Konten gelten, als ausgenommene Konten behandelt werden. Es obliegt dem meldenden schweizerischen Finanzinstitut festzustellen, welche Konten im Ansässigkeitsstaat des Kontoinhabers als ausgenommene Konten gelten. Diese Bestimmung wurde vorgesehen, um im internationalen Wettbewerb ein level playing field sicherzustellen, und weil das Umgehungsrisiko als gering eingeschätzt wurde.
Da das Global Forum befunden hat, dass die Bestimmung keiner Ausnahmekategorie des GMS entspricht, soll sie aufgehoben werden. Damit sind meldende schweizerische Finanzinstitute verpflichtet, die von dieser Ausnahme betroffenen Konten ab Inkrafttreten der Änderung auf melde-
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pflichtige Konten zu überprüfen.
Art. 24
Diese Änderung betrifft nur den italienischen Text, der damit der deutschen und der französischen Fassung angepasst werden soll.
Art. 26 Abs. 2 Bst. a
Diese Änderung betrifft nur den französischen und den italienischen Text, der damit der deutschen Fassung angepasst werden soll.
Art. 27
Erläuterung zur Aufhebung der bisherigen Bestimmung
Als gültig gilt eine Selbstauskunft gemäss Randziffer 7 des Kommentars zu Abschnitt IV GMS und Randziffer 14 des Kommentars zu Abschnitt V GMS, wenn sie datiert, von einer unterschriftsberechtigten Person unterschrieben oder auf andere Weise beglaubigt wird und wenigstens folgende Informationen umfasst: Name, Anschrift, Staat(en) der steuerlichen Ansässigkeit, Steueridentifikationsnummer (SIN) für jeden meldepflichtigen Staat, sofern der Staat eine solche Nummer ausgibt, und im Falle von Konten natürlicher Personen das Geburtsdatum, sofern die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber in einem meldepflichtigen Staat ansässig ist.
Artikel 27 sieht vor, dass die Massnahmen nach Artikel 11 Absatz 9 AIAG nicht greifen, wenn ausschliesslich die SIN fehlt. Das Global Forum beurteilt diese Ausnahme als unvereinbar mit den Vorgaben nach GMS. Die bisherigen Erfahrungen der zuständigen Behörden mit dem AIA zeigen zudem, dass der SIN im Datenzuordnungsverfahren (sogenanntes matching) eine zentrale Rolle zukommt. Auch für die Schweizer Steuerbehörden ist es für die Zuordnung der AIA-Daten wichtig, dass die Partnerstaaten die SIN systematisch erheben und übermitteln. Deshalb soll im Rahmen der umfassenden Länderüberprüfung in Bezug auf die Datenqualität insbesondere geprüft werden, ob die SIN vorliegt respektive ob die im GMS diesbezüglich vorgesehenen Verfahren korrekt angewendet wurden. Sollte in diesem Prüfverfahren festgestellt werden (u.a. aufgrund negativer Rückmeldungen von Partnerstaaten), dass die Daten eines Staates überdurchschnittlich häufig ohne SIN übermittelt werden, dürfte dies negativ in die Benotung des entsprechenden Staates einfliessen.
Vor diesem Hintergrund soll Artikel 27 aufgehoben werden. Ist nach den Verfahren nach den internationalen Abkommen und den AIA-Rechtsgrundlagen eine Selbstauskunft einzuholen, muss diese ab Inkrafttreten der Änderung somit neben den übrigen erforderlichen Informationen auch immer dann ein SIN enthalten, wenn die Kontoinhaberin, der Kontoinhaber und/oder die beherrschenden Personen in einem meldepflichtigen Staat̶ d.h. in einem Partnerstaat der Schweiz, gegenüber dem sie sich zur Übermittlung von AIA-Daten verpflichtet hat̶ steuerlich ansässig sind und der meldepflichtige Staat eine solche Nummer ausgibt. Auf Konten, die am Tag
35 Vgl. Fn. 31