Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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nen oder Rechtsträger, die in der Schweiz steuerlich ansässig sind, ist der jährliche wiederkehrende Aufwand vernachlässigbar. Gemäss Stiftungsstatistik des Center for Philanthropy Studies verfügen rund 60 Prozent der Stiftungen über einen höchstens nationalen Wirkungsradius. Bei den übrigen betroffenen Stiftungen dürfte der jährliche Aufwand für die Überprüfung der Konten und deren Meldung unter dem AIA bei wenigen und gleichbleibenden Begünstigten rund 2000 Franken betragen; bei vielen und oft wechselnden Begünstigten nähert sich der Aufwand jenem kleiner
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Banken an und kann auf über 10 000 Franken steigen. Mit Blick auf potentiell betroffene zukünftige Stiftungen muss davon ausgegangen werden, dass bei neuen Stiftungen der Anteil jener mit
41 einem internationalen Wirkungsradius höher liegt als bei den aktuell bestehenden Stiftungen. Dies kann den negativen Effekt auf das Wachstum des Stiftungssektors verstärken.
5.2.2.2 Übrige Finanzinstitute
Mit der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen für Konten von Vereinen und Stiftungen und für Konten, die nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommen sind, entstehen bei meldenden schweizerischen Finanzinstituten, die von den Ausnahmen betroffene Konten führen, gewisse Zusatzkosten. Diese fallen vor allem während der Einführungsphase der neu breiter wahrzunehmenden Pflichten nach den internationalen Abkommen und den AIA-Rechtsgrundlagen an (insb. für die Überprüfung der bestehenden Konten). Betroffene Banken schätzen, dass die Kosten für diese Umstellung aufgrund der bereits bestehenden Infrastruktur für den AIA beschränkt sind und im Rahmen des üblichen Geschäftsaufwands bewältigt werden können. Betroffene Banken erwarten keine Gebührenerhöhungen für das Führen von bisher unter die Ausnahmebestimmungen fallenden Konten.
Mehraufwände für vorgeschlagenen Änderungen betreffend die Sorgfaltspflichten, die Festhaltung der Pflicht zur Registrierung von Treuhänder-dokumentierten Trusts, die Ausweisung der Beträge in US-Dollar und die Einführung einer Dokumentenaufbewahrungspflicht sind beschränkt. Diese Pflichten werden in der Praxis bereits heute mehrheitlich standardkonform umgesetzt.
Das Risiko ist vernachlässigbar, dass aufgrund der vorgesehenen Ausdehnung der Pflichten nach den internationalen Abkommen und den AIA-Rechtsgrundlagen die von Schweizer Banken verwal-
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teten Vermögen ausländischer Kundinnen und Kunden zurückgehen.
6 Rechtliche Aspekte
6.1 Verfassungsmässigkeit
Das AIAG regelt die Umsetzung des AIA nach den einschlägigen internationalen Übereinkommen (Amtshilfeübereinkommen, MCAA), die weder in die Gesetzgebungskompetenz der Kantone noch einer anderen Bundesbehörde fällt. Die Rechtsgrundlage für das AIAG befindet sich somit in Arti-
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kel 173 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV) , wonach die Bundesversammlung alle Geschäfte behandelt, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.
6.2 Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Mit der Vorlage sollen Empfehlungen des Global Forum betreffend die rechtlichen Grundlagen der Schweiz für den AIA umgesetzt werden. Die Empfehlungen bezwecken die Vereinbarkeit der rechtlichen Grundlagen mit den internationalen Verpflichtungen im Rahmen des AIA. Weitere in-
40 Die Schätzung der Kostenbeträge ist gestützt auf eine Befragung der Swiss Association of Trust Companies (unter Annahme ähnlicher AIA-Umsetzungskosten bei Trusts und Stiftungen) von vier Outsourcing-Dienstleistern für kleinere Finanzinstitute.
41 Die Anzahl gemeinnütziger Stiftungen in der Schweiz ist zwischen 2007 und 2017 um 17 Prozent gestiegen: die Anzahl der unter eidgenössischer Aufsicht stehenden Stiftungen jedoch um 51 Prozent. Unter eidgenössisch beaufsichtigten Stiftungen sind solche mit einem internationalen Wirkungsradius gemäss Expertenauskunft von SwissFoundations übervertreten, vgl. Eidgenössiche Stiftungsaufsicht (2018) Statistik. Kann abgerufen werden unter: www.edi.admin.ch/edi/de/home/fachstellen/eidgenoessischestiftungsaufsicht/stiftungsverzeichnis/statistik.html; Center for Philanthropy Studies (2010) Der Schweizer Stiftungsreport 2010, S. 3. Kann abgerufen werden unter: https://ceps.unibas.ch/fileadmin/user_upload/ceps/2_Forschung/Publikationen/Stiftungsreport/Schweizer_Stiftungsreport_2010.pdf (Stand 16.1.2019).
42 Die Schweizerische Bankiervereinigung (SBVg) hat zum Zweck dieser Regulierungsfolgenabschätzung Gespräche mit mehreren Banken geführt.
43 SR 101