Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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Abs. 3
Absatz 3 hält fest, dass in Bezug auf Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden und für die vom meldenden schweizerischen Finanzinstitut im Rahmen der Umsetzung der Sorgfaltspflichten eine Selbstauskunft eingeholt wurde, die keine SIN enthält, die Regeln nach Abschnitt I Unterabschnitt C GMS Anwendung finden. Mit der Anwendung dieses Verfahrens für bestehende Konten soll den betroffenen Finanzinstituten eine angemessene Frist eingeräumt werden, um die ausstehenden SIN nachträglich einzuholen.
Da der Begriff «bestehendes Konto» in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i AIAG bereits definiert ist, ist für Umsetzung dieses Vorgehens die Aufnahme einer Übergangsbestimmung erforderlich.
Im Zusammenhang mit den vorstehenden Ausführungen ist festzuhalten, dass die vorgeschlagenen Übergangsbestimmungen dem Sinn und Zweck des GMS nicht entgegenstehen. So sieht der AIA-Standard für die Einführungsphase des AIA bei einem Finanzinstitut ebendiese Prozesse explizit vor. Die Übergangbestimmungen können ausserdem nicht zur Umgehung des AIA-Standards genutzt werden, weshalb ihre Aufnahme in die AIAV als angemessen beurteilt werden kann.
Gestützt auf Artikel 22 Absatz 4 AIAG kann die ESTV Weisungen zu Artikel 35a AIAV erlassen.
4.3 Inkrafttreten
Die Änderungen des AIAG sollen vom Bundesrat zusammen mit den Änderungen der AIAV in Kraft gesetzt werden. Vorgesehen ist der 1. Januar 2021.
5 Auswirkungen
5.1 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden
5.1.1 Finanzielle Auswirkungen
Die Aufhebung respektive Änderung der bisher möglichen Ausnahmen für Stockwerkeigentümergemeinschaften, für Miteigentümergemeinschaften, für Vereine und Stiftungen sowie deren Konten, für Kapitaleinzahlungskonten und für nach dem Ansässigkeitsstaat der Kontoinhaberin oder des Kontoinhabers ausgenommene Konten führt zu einer beschränkten Volumenzunahme der Meldungen der Schweiz ans Ausland. Dem steht keine entsprechende Zunahme der Meldungen an die Schweiz gegenüber. Aufgrund der Natur der Körperschaften, die bisher in den Genuss von Ausnahmebestimmungen kamen, sind kaum Abwanderungen oder Kapitalabflüsse aus der Schweiz zu erwarten. Sofern es zu Abwanderungen kommt, sind Mindereinnahmen bei Gewinn- und Kapitalsteuern vernachlässigbar, da bisher von den Ausnahmebestimmungen zum AIA profitierende Stiftungen und Vereine meist ganz oder teilweise steuerbefreit sind. Nennenswerte steuerliche Mindereinnahmen bei Bund, Kantonen und Gemeinden sind entsprechend nicht zu erwarten.
5.1.2 Personelle Auswirkungen
Von den Änderungen an Gesetz und Verordnung sind keine personellen Auswirkungen auf Bund und Kantone zu erwarten.
5.2 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
5.2.1 Auswirkungen auf den Wirtschaftsstandort Schweiz und den Wettbewerb
Die standardkonforme Umsetzung des AIA zielt darauf ab, die Glaubwürdigkeit und Integrität des Schweizer Finanzplatzes im internationalen Verhältnis zu stärken und die Rechts- und Planungssicherheit zu optimieren. Die vorgeschlagenen Massnahmen dienen der Sicherstellung dieses Zieles im Hinblick auf die umfassende Länderüberprüfung ab 2020. Damit leistet die standardkonforme Umsetzung des AIA einen wesentlichen Beitrag zur Reputation des Schweizer Finanzplatzes und reduziert das Risiko, dass die Schweiz auf einer der in Ziffer 1.1.2 genannten Listen aufgenommen wird.