Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/10: Änderung des Bundesgesetzes und der Verordnung über den internationalen automatischen Informationsaustausch in Steuersachen · 24 Seiten
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oder die Trustee den Trust, der vom TDT-Konzept Gebrauch macht, bei der ESTV anmeldet, hat sie oder er vor seinem Namen „TDT=“ hinzuzufügen.
Weiter ist im CRS-XML-Schema im Element „Reporting FI“ der Name des Trusts anzugeben. Auch hier ist vor dem Namen „TDT=“ hinzuzufügen. Dieser nicht die Anmeldung, sondern die Meldung betreffende Teil der bestehenden Regelung, wurde in die AIA-Wegleitung aufgenommen.
Art. 35a
Abs. 1
Mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen qualifizieren Finanzinstitute nach den Artikeln 5 und 6 AIAV ab Inkrafttreten der Änderungen als meldende schweizerische Finanzinstitute. Die Rechte und Pflichten dieser neuen meldenden schweizerischen Finanzinstitute richten sich im Rahmen der Umsetzung der AIA-Vereinbarung nach deren Beilage und den Schweizer AIA-Rechtsgrundlagen.
Für die Erfüllung dieser Pflichten sollen den betroffenen Finanzinstituten die gleichen Verfahren und Fristen eingeräumt werden wie jenen, die den AIA seit 1. Januar 2017 umsetzen. Das heisst, dass sie Konten, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, als bestehende Konten behandeln können sollen. Auf diese Konten sollen entsprechend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Abschnitt V GMS angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel 11 Absätze 2 ̶ 4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI GMS sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.
Da der Begriff «bestehendes Konto» in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe i AIAG bereits definiert ist, ist für die Umsetzung des vorstehend genannten Vorgehens die Aufnahme einer Übergangsbestimmung erforderlich. Mit ihr soll für die von der Aufhebung der genannten Ausnahmebestimmungen betroffenen Finanzinstitute für die Unterteilung ihrer Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stichtagbetrachtung ermöglicht werden. Damit soll sichergestellt werden, dass ihnen eine angemessene Frist zusteht, um ihre Gesamtkundenpopulation auf meldepflichtige Konten zu überprüfen. Weiter wird damit gewährleistet, dass die betroffenen Finanzinstitute mit der Aufhebung der sie betreffenden Ausnahmebestimmungen keine rückwirkenden Pflichten wahrnehmen müssen.
Da die von der Ausnahmebestimmung nach Artikel 3 Absatz 10 AIAG betroffenen Stockwerkeigentümergemeinschaften auch nach Aufhebung dieser Ausnahmebestimmung in keinem Fall als Finanzinstitute qualifizieren (siehe dazu die Ausführungen in Ziff. 3.3), erübrigt sich die Aufnahme einer analogen Übergangsbestimmung im AIAG. Aus dem gleichen Grund fallen die Miteigentümergemeinschaften nach Artikel 7 AIAV nicht unter die vorgeschlagene Übergangsbestimmung.
Abs. 2
Aus den in Bezug auf Absatz 1 genannten Gründen sollen meldende schweizerische Finanzinstitute, die von der Aufhebung der Ausnahmebestimmungen nach den Artikeln 10, 11 und 15 AIAV betroffene Konten führen und diese ab Inkrafttreten der Änderung auf meldepflichtige Konten überprüfen müssen, die Möglichkeit haben, für die Einteilung dieser Konten in bestehende Konten und Neukonten eine von der bestehenden Regelung abweichende Stichtagbetrachtung anzuwenden: Auf Konten nach Artikel 10, 11 und 15 AIAV, die am Tag vor Inkrafttreten der Änderung geführt werden, sollen entsprechend die Sorgfaltspflichten für bestehende Konten nach Abschnitt III respektive Abschnitt V GMS angewendet werden und die Überprüfung innerhalb der auf bestehende Konten anwendbaren Fristen nach Artikel 11 Absätze 2 ̶ 4 AIAG erfolgen. Bestehende Konten natürlicher Personen von hohem Wert sollen ab Inkrafttreten der Änderung also innerhalb eines Jahres, jene von geringerem Wert innerhalb von zwei Jahren überprüft werden. Die Überprüfung bestehender Konten von Rechtsträgern soll ab diesem Zeitpunkt innerhalb von zwei Jahren erfolgen. Die Sorgfaltspflichten für Neukonten gemäss Abschnitt IV respektive Abschnitt VI GMS sollen auf jene Konten Anwendung finden, die ab Inkrafttreten der Änderung oder später eröffnet werden.