Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 3 (Beurteilung der Gesamtwirkung)
Die Gesamtwirkung des Agglomerationsprogramms auf Verkehr, Siedlung und Umwelt wird im Rahmen der Nutzenbeurteilung untersucht. Sie wird einerseits anhand der Wirkungsziele nach Artikel 17d Absatz 2 MinVG beurteilt (vgl. Erläuterungen zu Art. 13 Abs. 2 VE). Andererseits werden bei der Beurteilung der Gesamtwirkung eines Agglomerationsprogramms die Bausteine nach Artikel 7 Absätze 1 und 2 VE sowie die Kohärenz nach Artikel 3 VE überprüft. Die Massnahmen, die von den am Prüfverfahren beteiligten Bundesämtern als A- und B-Massnahmen klassiert wurden, können ihre positive Wirkung nämlich nur entfalten, wenn sie in wirkungsvolle Teilstrategien eingebettet wurden und sich aus der Situations- und Trendanalyse, dem Zukunftsbild und dem aktualisierten Handlungsbedarf ergeben. Zudem muss das Agglomerationsprogramm auf den Teilstrategien und Massnahmen der Vorgängergenerationen aufbauen.
Der zu beurteilende Wirkungsumfang basiert auf den Massnahmen der aktuellen Generation, die gemäss Prüfung des Bundes als A- oder B-Massnahmen eingestuft wurden, sowie den A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der letzten Vorgängergeneration (d.h. die vereinbarten mitfinanzierten Verkehrsinfrastrukturmassnahmen sowie die vereinbarten nicht mitfinanzierten Verkehrsmassnahmen und die vereinbarten Siedlungsmassnahmen, die innerhalb von vier Jahren nach Verabschiedung des Bundesbeschlusses zum Programm Agglomerationsverkehr ausführungsreif sein sollten). Vor diesem Hintergrund ergibt sich für eine Generation ein zu beurteilender Wirkungsumfang von drei Generationen bzw. von rund 12 Jahren. Wenn eine Trägerschaft ein Agglomerationsprogramm erstmals einreicht, eine Generation auslässt oder in der letzten Vorgängergeneration keine Mitfinanzierung erhalten hat, reduziert sich der Wirkungsumfang auf die Massnahmen der aktuellen Generation, die gemäss Prüfung des Bundes als A- oder B-Massnahmen eingestuft wurden.
Die Wirkung eines Agglomerationsprogramms wird aufgrund einer Gegenüberstellung des Stands ohne Agglomerationsprogramm und des Stands mit Umsetzung des Programms sowie der darin enthaltenen Massnahmen eruiert. Sie basiert auf einer qualitativen Betrachtung, die nach Möglichkeit durch quantitative Angaben gestützt wird.
Absatz 4 (Umsetzungsbeurteilung)
Im Rahmen der Nutzenbeurteilung wird überdies eine Umsetzungsbeurteilung durchgeführt, wobei der Stand der Umsetzung von Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme untersucht wird. Grundlage für diese Beurteilung bilden der Hauptteil (Umsetzungsbericht und -übersicht) sowie die Umsetzungstabellen (vgl. Art. 6 Bst. a und c VE).
Eine positive Beurteilung des Stands der Umsetzung vereinbarter Massnahmen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme ist trotz Verzögerungen möglich, wenn gute Gründe dafür bestehen und geeignete Ersatzmassnahmen aufgrund der veränderten Rahmenbedingungen aus dem Handlungsbedarf hergeleitet werden. Eine negative Umsetzungsbeurteilung hat eine Reduktion des Beitragssatzes zur Folge.
Buchstabe a (quantitative Beurteilung)
Im Rahmen der Umsetzungsbeurteilung wird das eingereichte Agglomerationsprogramm in quantitativer Hinsicht dahingehend überprüft, ob eine vertragsgemässe Umsetzung der vereinbarten A-Massnahmen erfolgt ist. Zu berücksichtigen sind dabei die in den Leistungsvereinbarungen enthaltenen Verkehrsinfrastrukturmassnahmen, die nicht mitfinanzierten Verkehrsmassnahmen und die Siedlungsmassnahmen.
Buchstabe b (qualitative Beurteilung)
In qualitativer Hinsicht wird das Agglomerationsprogramm dahingehend beurteilt, ob der Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen und der Agglomerationsprogramme der Vorgängergenerationen im geprüften Agglomerationsprogramm bzw. den darin enthaltenen Bau-