Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Absatz 2 (Meldung der Einreichung eines Agglomerationsprogramms)
Eine Trägerschaft muss ein Jahr vor dem Termin nach Absatz 1 dem ARE mitteilen, ob sie ein Agglomerationsprogramm einreichen wird. Einerseits ist dies nötig, weil die Erarbeitung oder Weiterentwicklung eines Agglomerationsprogramms, das den Anforderungen des Bundes genügt, eine komplexe Aufgabe darstellt, die den Einbezug einer Vielzahl von Akteuren erfordert. Dies benötigt entsprechend Zeit. Andererseits kann das ARE das Prüfverfahren optimal vorbereiten und organisieren sowie die nötigen Unterlagen zielgerichtet bereitstellen. Eine gute Vorbereitung leistet einen wesentlichen Beitrag zu einer effizienten Prüfung. Das ARE behält sich vor, bei Säumnis ein eingereichtes Agglomerationsprogramm nicht zu prüfen, sollte eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich sein.
Artikel 10 (Beteiligte Bundesämter)
Diese Bestimmung nennt die zuständigen Bundesbehörden, die bei der Prüfung der Agglomerationsprogramme beteiligt sind. Die Federführung hat das ARE inne (Art. 32 Abs. 5 MinVV). Das Bundesamt für Strassen ASTRA, das Bundesamt für Verkehr BAV sowie das Bundesamt für Umwelt BAFU wirken auf Fachebene bei der Beurteilung von Aspekten betreffend Verkehr und Umwelt mit.
Artikel 11 (Eingangsprüfung)
Absatz 1 (Prüfung von Art. 2 und 6 bis 8 VE)
Nach Einreichung der Agglomerationsprogramme führt das ARE eine Eingangsprüfung durch. Diese wird anhand der formalen Anforderungen gemäss Artikel 2, 6, 7 und 8 VE vorgenommen. Dabei wird untersucht, ob die eingereichten Agglomerationsprogramme alle Bestandteile enthalten, die für die Prüfung unerlässlich sind. Ein Agglomerationsprogramm muss folglich einen Hauptteil, Massnahmenteil und Umsetzungstabellen enthalten (vgl. Art. 6 VE). Überdies muss es von der zuständigen kantonalen Behörde genehmigt worden sein (vgl. Art. 2 VE) sowie die Zielwerte für die MOCA-Indikatoren ausweisen (vgl. Art. 8). Der Hauptteil muss die Bausteine nach Artikel 7 Absatz 1 und 2 VE ausweisen. Der Inhalt dieser Bausteine muss schliesslich in Karten dargestellt sein (vgl. Art. 7 Abs. 3 VE).
Absatz 2 (mögliche Nachreichung fehlender Angaben)
Der Trägerschaft wird die Möglichkeit für Ergänzungen und die Nachreichung von Unterlagen innert einer Frist von 21 Tagen eingeräumt. Eine Fristerstreckung kann wegen des engen Terminplans des Prüfverfahrens nicht gewährt werden.
Absatz 3 (Säumnisfolge)
Dieser Absatz enthält die Säumnisfolgen: Erfolgt keine oder eine ungenügende Ergänzung bzw. Nachreichung von Unterlagen und ist dadurch eine zweckmässige Beurteilung nicht möglich, so prüft das ARE dieses Agglomerationsprogramm nicht weiter. Das Prüfverfahren des Bundes ist für das betreffende Agglomerationsprogramm somit beendet. Darüber wird die betroffene Trägerschaft zeitnah schriftlich informiert.
Artikel 12 (Prüfung der Grundanforderungen)
Absatz 1 (Prüfung von Grundanforderungen)
Die Grundanforderungen werden in jeder Generation neu geprüft. Damit eine zweckmässige Beurteilung eines Agglomerationsprogramms möglich ist und das ARE dieses weiter prüfen kann, müssen grundsätzlich alle Grundanforderungen erfüllt sein. Diese können an die spezifischen Herausforderungen und die Grösse der jeweiligen beitragsberechtigten Stadt oder Agglomeration angepasst sein.