Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

steinen berücksichtigt wurde (Generationenkohärenz). Dabei wird unter anderem gewürdigt, ob das Agglomerationsprogramm bei verzögerter oder sistierter Umsetzung wichtiger Massnahmen wirkungsvolle Alternativen enthält. Die Beurteilung nach Buchstabe b muss auch dann erfolgen, wenn eine Trägerschaft eine Generation ausgelassen hat.

Absatz 5 (Berücksichtigung der Massnahmen der ersten zwei Generation)

Für A-Massnahmen, deren Umsetzung in den Leistungsvereinbarungen der ersten und zweiten Generation vereinbart wurden, läuft vertraglich eine Frist bis 2027. Die Umsetzung dieser Massnahmen und der entsprechenden Agglomerationsprogramme wird im Rahmen der Umsetzungsbeurteilung deshalb nur noch bis zur fünften Generation berücksichtigt. Diese Bestimmung wird demnach ab der sechsten Generation hinfällig und kann zu diesem Zeitpunkt aus der PAVV entfernt werden.

Absatz 6 (Kostenbeurteilung)

Die Kosten eines Agglomerationsprogramms ergeben sich aus den Investitionskosten der Massnahmen der aktuellen Generation, die vom Bund als A- oder B-Massnahmen eingestuft wurden, sowie aus den Investitionskosten der A-Massnahmen gemäss der Leistungsvereinbarung der letzten Vorgängergeneration. Weiter zurückliegende Massnahmen werden in der Kostenbeurteilung nicht berücksichtigt.

Artikel 15 (Prüfbericht)

Absatz 1 (Inhalt)

Die Ergebnisse aus dem Prüfverfahren eines Agglomerationsprogramms werden in einem Prüfbericht des ARE zusammengefasst. Die Prüfberichte bilden wiederum die Grundlage für die Botschaft betreffend den Bundesbeschluss zum Programm Agglomerationsverkehr. Sie dienen zudem den Trägerschaften als Grundlage für die Weiterentwicklung ihrer Agglomerationsprogramme.

Absatz 2 (Äusserungsrecht)

Ein Fachgespräch zwischen Trägerschaft und ARE kann stattfinden, wenn die provisorischen Prüfergebnisse des ARE zum betreffenden Agglomerationsprogramm vorliegen bzw. der Entwurf des Prüfberichts verfasst ist. Es dient insbesondere dazu sicherzustellen, dass sämtliche relevanten Argumente der jeweiligen Trägerschaft in die Prüfung des ARE einbezogen wurden und die Kohärenz des Agglomerationsprogramms trotz allfälliger Prioritätenänderungen durch die am Prüfverfahren beteiligten Bundesämter gewahrt bleibt. Aufgrund des Fachgesprächs kann es allenfalls zu einer Anpassung des Prüfberichts kommen.

3. Abschnitt: Pauschale Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV

Dieser Abschnitt enthält die bereits geltenden Bestimmungen der PAvV über die pauschalen Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV (vgl. Art. 2 und 3 PAvV).

Mit Schaffung eines eigenen Abschnitts für die pauschalen Bundesbeiträge für Massnahmen nach Artikel 21a MinVV werden Redundanzen in Titel und Text der bestehenden Bestimmungen eliminiert (siehe Art. 16, 17, 17 Abs. 1 und 2 VE). Zur besseren Verständlichkeit werden im Übrigen gewisse Textanpassungen vorgenommen, die jedoch keine inhaltlichen Änderungen nach sich ziehen.

Artikel 16 (Höhe der Investitionskosten)

Titel und Text der Bestimmung werden aufgrund des eingefügten 3. Abschnitts angepasst. Der Inhalt der Regelung bleibt dabei unverändert. Die bundesinterne Anweisung, die Höhe der Investitionskosten im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement festzulegen, wurde gestrichen.