Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2019/18: Verordnung des UVEK über das Programm Agglomerationsverkehr (PAVV) · 21 Seiten
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Absatz 3 (kartographische Darstellung)
Zur besseren Verständlichkeit und damit für eine effiziente Prüfung sind die wesentlichen räumlichen Informationen eines Agglomerationsprogramms, die sich aus den Bausteinen in Absatz 1 Buchstaben b–e und Absatz 2 ergeben, in Karten darzustellen. Kartographische Darstellungen sind mindestens erforderlich für das Zukunftsbild, den Handlungsbedarf, die Teilstrategien in den Bereichen Verkehr und Siedlung, inklusive Landschaft, die A- und B-Massnahmen der aktuellen Generation sowie den Stand der Umsetzung der Massnahmen gemäss den Leistungsvereinbarungen. Dabei ist zu beachten, dass gut lesbare Karten für die Prüfung der Agglomerationsprogramme hilfreicher sind als viel Text. Diese Karten können in einem Kartenband zusammengestellt werden, insbesondere um ihre Lesbarkeit des Agglomerationsprogramms zu verbessern.
Artikel 8 (Monitoring- und Controllingindikatoren)
Absatz 1 (Festlegung der Zielwerte für die Monitoring- und Controllingindikatoren)
Die Zielwerte zu den Monitoring- und Controllingindikatoren (sog. MOCA-Indikatoren, was für «Monitoring und Controlling Agglomerationsprogramme» steht) müssen dem Bund nach Artikel 20 Absatz 2 VE zur Verfügung gestellt werden, damit die Wirkungskontrolle durchgeführt werden kann. Ob die Festlegung dieser Zielwerte erfolgte, wird im Rahmen der Eingangsprüfung untersucht (vgl. Art. 11 Abs. 1 VE).
Die Zielwerte der MOCA-Indikatoren haben keinen Einfluss auf die Massnahmen- oder Programmbeurteilung durch den Bund, finden aber Verwendung bei der Erarbeitung eines Agglomerationsprogramms.
Absatz 2 (Faktoren)
Es gibt fünf MOCA-Indikatoren. Der Indikator «Modal Split» gibt den Anteil des motorisierten Individualverkehrs in Prozenten gemessen an der Tagesdistanz wieder und richtet sich nach dem Wohnortprinzip (Bst. a). Als weiterer Indikator dienen Angaben zu Unfällen, wobei die Anzahl Verunfallter mit Verletzungs- oder Todesfolge auf dem Kantons- und Gemeindestrassennetz pro 1000 Einwohner und 0,5 Arbeitsplätzen berücksichtigt wird (Bst. b). Die Anzahl Einwohnerinnen und Einwohner nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs (Bst. c) sowie die Anzahl Beschäftigter nach Güteklasse des öffentlichen Verkehrs (Bst. d) sind weitere MOCA-Indikatoren. Die Güteklasse des öffentlichen Verkehrs gibt Aufschluss darüber, wie gut ein Standort mit dem öffentlichen Verkehr erschlossen ist. Schliesslich stellt die Dichte der überbauten Wohn-, Misch- und Zentrumszonen einen Indikator dar (Bst. e). Dabei wird die Zahl der Einwohnerinnen und Einwohner sowie der Beschäftigten pro Hektare überbaute Wohn-, Misch- und Zentrumszonen erhoben.
2. Abschnitt: Prüfverfahren
Das Prüfverfahren gliedert sich in vier Schritte: Eingangsprüfung, Prüfung der Grundanforderungen, Massnahmenbeurteilung und Programmbeurteilung. Die Ergebnisse der Prüfung eines Agglomerationsprogramms werden in einem Prüfbericht des ARE festgehalten, wozu sich die betroffene Trägerschaft vorgängig äussern kann.
Artikel 9 (Einreichung)
Absatz 1 (Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme)
Das ARE informiert die Trägerschaften rechtzeitig und schriftlich über den Termin für die Einreichung der Agglomerationsprogramme. Wenn ein Agglomerationsprogramm nach diesem Termin eingereicht wird, ist eine Gleichbehandlung der zu prüfenden Agglomerationsprogramme nicht möglich. Das ARE prüft deshalb das zu spät eingereichte Agglomerationsprogramm nicht.